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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 211

Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur als „ultima ratio“ – Zuwendungen von Angehörigen des beschenkten Ehegatten im Zweifel nicht Teil der Aufteilungsmasse

iFamZ 2017/97

§§ 81 ff, 90 Abs 1 EheG

Ein Rechtsprechungsgrundsatz dahin, dass das – im Gesetz nicht positivierte – Optionsrecht des schuldlos bzw des weniger schuldig geschiedenen Ehegatten den Bewahrungsgrundsatz allein und gänzlich entkräftet, existiert nicht.

Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft wurde mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Antragsgegners und seiner Mutter eine Liegenschaft angeschafft, die jedenfalls der Aufteilung unterliegt. Der Antragsgegner hat ab 2007 die Liegenschaft nicht mehr genutzt, weil die Antragstellerin nach der Trennung das Haus bewohnte und dem Antragsgegner seit Juni 2012 mit EV die Nutzung gem § 382a Abs 1 Z 8 lit c Fall 1 EO untersagt wurde. Das Rekursgericht übertrug dieser entgegen ihrer Antragstellung nicht das Eigentum an der Liegenschaft.

Nach der Rsp wird die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen tendenziell an strenge Voraussetzungen geknüpft und deshalb auch als „ultima ratio“ bezeichnet (5 Ob 136/10a mwN = RIS-Justiz RS0057905 [T2]). Dass die Vorinstanzen, die im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft nicht auf die Antragstellerin übertrugen, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bea...

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