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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 200

Personenbezogene Geltung des HeimAufG in Krankenanstalten (neurologische Rehabilitationseinrichtung); verpflichtende mündliche Verhandlung auch im nachträglichen Verfahren

iFamZ 2017/95

§§ 2 Abs 1 Satz 2, 19a Abs 2 iVm § 14 Abs 2 HeimAufG

Wenn die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, unterliegt er nicht dem HeimAufG, selbst wenn dieser Zustand mehrere Monate dauert (RIS-Justiz RS0121803 [T7]). Die Beurteilung der personenbezogenen Anwendbarkeit des HeimAufG erfordert daher konkrete Feststellungen zum Zustand des Patienten (…).

Die mündliche Verhandlung hat zwei Funktionen: Zum einen soll der Richter die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung treffen. Zum anderen dient sie der Wahrung des Parteiengehörs. Vor dem Hintergrund des Art 5 Abs 4 EMRK ist das Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet. Unter dem Vertreter des Bewohners ist nicht nur der Bewohnervertreter zu verstehen, sondern auch ein gewillkürter und der gesetzliche Vertreter.

Wie § 14 HeimAufG schreibt aber auch § 19a Abs 2 HeimAufG eine zwingende mündliche Verhandlung vor, zu der das Gericht den Bewohner, seinen Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung und die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, zu laden hat.

Eine Lockerung der Ve...

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