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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 143

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz

Eine Annäherung

Peter Barth

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) bringt einen Paradigmenwechsel. An die Stelle der Sachwalterschaft tritt die Erwachsenenvertretung. Von Anfang an stand der Gesetzgebungsprozess im Zeichen von Inklusion und Partizipation.

I. Grundanliegen des Gesetzes

A. Förderung der Autonomie

Das Grundanliegen des 2. ErwSchG kommt sehr deutlich in § 239 Abs 1 ABGB zum Ausdruck:

§ 239 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG

„Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.“

Angesprochen ist die Autonomie des Menschen im Verständnis seiner Selbstbestimmung, Selbstverwaltung bzw Entscheidungsfreiheit. In § 239 Abs 1 ABGB wird deren Erhaltung als vorrangiges Ziel der Regelungen über die Teilnahme am Rechtsverkehr festgelegt. Diesem Paradigma liegt folgende Haltung zugrunde: Es ist uns grundsätzlich wichtig, dass wir in unseren Angelegenheiten unsere eigenen Entscheidungen treffen können. Diese Form von „Selbstwirksamkeit“ gehört zu den Grundbedingungen eines glücklichen Lebens eines erwachsenen Menschen.

Daher soll alles unternommen werden, damit auch Menschen mit Handicaps ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.

B. Vorrang der Unterstützung vor Stellvertretung

Im 2. ErwSchG wird dieser Erkenntnis vor allem durch die – noch strikter als im geltenden Recht (§ 268 Abs 2 ABGB idgF) normierte – Subsidiaritätvon Stellvertretung Rechnung getragen (§ 240 Abs Satz 1 ABGB; s unten Pkt III.).

In § 239 Abs 2 ABGB ist demonstrativ aufgezählt, welche Arten von Unterstützung eine Vertretung entbehrlich machen können:

§ 239 Abs 2 ABGB idF 2. ErwSchG

„Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.“

Es gibt weitere – im Gesetz nicht genannte – Unterstützungsformen, die Stellvertretung entbehrlich machen können, die ErlRV nennen die sog „persönliche Assistenz“ und die sog „Unterstützerkreise“ bzw „Maßnahmen persönlicher Zukunftsplanung“.

B. Vorrang der Unterstützung vor Stellvertretung

C. Forcierung der selbstgewählten Formen von Stellvertretung als Akte der Selbstbestimmung

Freilich gehört es zu unserer Freiheit, Entscheidungen auch an andere delegieren zu können. Wir tun das, um uns die S. 144 Expertise anderer zunutze zu machen oder einfach um uns zu entlasten. Im Gesetz soll die Bereitschaft, im Vorhinein ein solches „Delegieren“ vorzunehmen, „befeuert“ werden, indem einfache Vorsorgesorgevollmachten auch bei den Erwachsenenschutzvereinen errichtet werden können. Da – so die Vermutung – viele Menschen weiterhin zu spät an eine Vorsorgevollmacht denken werden, soll ein neues Instrument Abhilfe schaffen, die „gewählte Erwachsenenvertretung“. Sie kann nämlich auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr die volle Entscheidungsfähigkeit hat, aber immerhin noch abschätzen kann, was es heißt, dass zB die eigene Tochter oder der eigene Sohn Entscheidungen in dieser oder jener Angelegenheit für einen selbst treffen wird.

Diese Form der Erwachsenenvertretung ist eine zentrale Errungenschaft der Reform, weil mit ihr Menschen erreicht werden können, die – etwa anlässlich der Übersiedlung in ein Heim oder einer Spitalsbehandlung – feststellen, dass sie nicht mehr alle Angelegenheiten alleine besorgen können oder wollen. Entscheidungsmacht wird zwar verlagert, die betroffenen Menschen können dies aber als Folge ihrer „Selbstwirksamkeit“ erleben. Auf diese Weise sollte leichter die Bevollmächtigung als ein Akt der Selbstbestimmung möglich werden und ein von beiden Seiten getragenes „Arbeitsbündnis“ entstehen können.

Die gewählte Erwachsenenvertretung kann besonders autonomiefreundlich ausgestaltet sein. Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung kann nämlich (abseits der Vertretung vor Gericht) vorsehen, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen vornehmen kann (§ 265 Abs 2 Satz 1 ABGB). Damit wird dem Erwachsenenvertreter lediglich eine sog „Co-Decision“ eingeräumt.

Innerhalb der Erwachsenenvertretung ist also zu unterscheiden: Weil ihre Begründung auf der – wenn auch eingeschränkten Willensbildung der betroffenen Person beruht – ist der gewählten Form eindeutig der Vorzug zu geben (als Voraussetzung für die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung § 268 Abs 1 Z 3 ABGB: „einen solchen [Vertreter] nicht mehr wählen kann oder will“).

Einige Bedeutung wird – auch und gerade zur Forcierung der selbstgewählten Formen der Stellvertretung – der Erwachsenenvertreter-Verfügung zukommen. Nach § 244 Abs 1 ABGB kann man in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung jemanden bezeichnen, der als Erwachsenenvertreter tätig oder nicht tätig werden soll. Wie auch bei der Errichtung der gewählten Erwachsenenvertretung genügt es, die Bedeutung und Folgen einer Erwachsenenvertretung sowie der Verfügung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten. Die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person gilt nach § 268 Abs 2 ABGB als zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung befugte nächste Angehörige. Das Gericht wiederum hat nach § 274 Abs 1 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter eine Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht.

Die Erwachsenenvertreter-Verfügung besitzt also im Erwachsenenschutz eine gehörige Portion „Strahlkraft“ auf die Auswahl des Vertreters.

II. Einordnung der Stellvertretung

A. Zurückdrängung der Stellvertretung, aber kein Verzicht auf sie

ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 1

„Die gerichtliche Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, soll neu geordnet werden. Dabei soll die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden. Sie sollen – soweit das möglich, zweckmäßig und vertretbar ist – selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen. Die Möglichkeiten zur autonomen Vorsorge und zur selbstbestimmten Entscheidung sollen in diesem Sinn ausgebaut werden, die betroffenen Menschen sollen in den oft nicht einfachen Entscheidungsprozessen stärker als bisher begleitet und unterstützt werden. Die gerichtliche Rechtsfürsorge soll auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden.“

Soweit die programmatischen Ausführungen ganz eingangs der ErlRV. Gleich an dieser Stelle soll gefragt werden: Ist es – insb vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) – richtig, dass das 2. ErwSchG am Prinzip der Stellvertretung festhält?

Das Reformwerk dient zu einem Gutteil der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 3

„Österreich ist nach Art 12 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen […] dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, behinderten Menschen die Unterstützung zukommen zu lassen, die nötig ist, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit ausüben können.“

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist für Österreich am in Kraft getreten (BGBl III 2008/155). In Art 12 Abs 1 UN-BRK bekräftigen die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderung das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. Dieses Recht wird in Art 12 Abs 2 UN-BRK konkretisiert, danach „genießen“ (sic!) Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit. Weil nicht alle Menschen von Vornherein dazu allein in der Lage sind, verpflichten sich die Vertragsstaaten nach Art 12 Abs 3 UN-BRK, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen „gegebenenfalls“, also soweit sie dies eben benötigen, bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit zu unterstützen.

Sicherlich soll in dieser Formulierung der generelle Vorrang von unterstützungsorientierten, selbstbestimmten Entscheidungsfindungen vor ersetzenden Entscheidungsfindungen zum Ausdruck kommen. Der Staat – und damit S. 145 ist in Österreich keineswegs jedenfalls der Bund gemeint (s unten Pkt III.A.) – ist somit aufgefordert, Unterstützungsstrukturen einzurichten und den Menschen Zugang dazu zu verschaffen (vgl § 239 Abs 2 ABGB). Im Gegensatz zur anderslautenden Kommentierung des UN-Behindertenrechtskomitees ergibt sich daraus jedoch – so jedenfalls die hM – nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit von stellvertretenden Entscheidungen. Sind sie lediglich dann vorgesehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind, knüpft an den Einsatz des Stellvertreters nicht der Verlust der Rechts- und Handlungsfähigkeit der vertretenen Person und trifft den Vertreter eine gewisse Bindung an deren Willen, so ist nicht von einem Eingriff in Art 12 UN-BRK auszugehen bzw ist dieser gerechtfertigt. Das 2. ErwSchG bewegt sich damit auf sicherem Terrain, wenn es – eingeschränkt, aber doch – Stellvertretung in Gestalt einer „gesetzlichen Vertretung“ (s dazu sogleich Pkt II.B.) vorsieht.

B. Die Erwachsenenvertretung als ein Institut der Stellvertretung

Bedarf jemand – trotz aller Unterstützung – eines Stellvertreters und hat sie oder er nicht rechtzeitig im Weg einer Vorsorgevollmacht für eine Vertretung gesorgt, so wird ihr oder ihm von Gesetzes wegen weiterhin „Rechtsfürsorge“ zugutekommen, nunmehr aber in Gestalt der Erwachsenenvertretung. Diese weist im Vergleich zur Sachwalterschaft sicherlich einige „Vorzüge“ auf, dennoch bleibt sie, was sie ist, eben Rechtsfürsorge, also eine vom Gesetz bereitgestellte und von Gerichten weitgehend überwachte Vertretungsvorsorge, somit „gesetzliche Vertretung“ iSd § 1034 ABGB. Daher ist auch von „Erwachsenenschutz“ die Rede.

Das unterscheidet sie – wie schon derzeit die Sachwalterschaft – eben von bloßer „Betreuung“ und „Unterstützung“. Und dieser Umstand wird weiterhin eine Gefahr für die Autonomie der vertretenen Personen darstellen. Auch wenn an die Begründung der Erwachsenenvertretung nicht mehr der Verlust der Geschäftsfähigkeit anknüpfen wird, ist wohl zu vermuten, dass der Rechtsverkehr weiterhin lieber „auf Nummer sicher“ gehen und – wenn ein Erwachsenenvertreter da ist – mit diesem kommunizieren und kontrahieren wird. Nicht nur die Angst vor Haftung oÄ spielt hier eine Rolle, sondern auch die Zeitknappheit, mit der wir alle heutzutage konfrontiert sind. Durch die Einführung der Erwachsenenvertretung ist für sich genommen die Gefahr einer gewissen faktischen „Entmündigung“ der vertretenen Personen nicht gebannt.

Daher soll auch die Erwachsenenvertretung nur letztes Mittel sein (s oben Pkt I.B.).

§ 240 Abs 1 Satz 1 ABGB idF 2. ErwSchG

„Die in § 239 Abs. 1 genannten Personen nehmen nur dann durch einen Vertreter am Rechtsverkehr teil, wenn sie dies selbst vorsehen oder eine Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist.“

Der mit ihr verbundenen Gefahr für die Autonomie der vertretenen Personen ist im Übrigen auch die Bezeichnung „Erwachsenenvertretung“ geschuldet; wenn gesetzliche Vertretung schon notwendig ist, so soll das deutlich werden. Verharmlosende Begriffe wie „Erwachsenenbeistand“ würden dem nicht gerecht werden.

D. Unterstützung während der Stellvertretung

Dennoch gilt: Weil Österreich nach Art 12 UN-BRK dazu verpflichtet ist, behinderten Menschen die Unterstützung zukommen zu lassen, die nötig ist, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit ausüben können, soll auch der gesetzliche Vertreter die vertretene Person „unterstützen“.

§ 241 ABGB idF 2. ErwSchG

„(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

(2) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat die vertretene Person von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden Entscheidungen rechtzeitig zu verständigen und ihr die Möglichkeit zu geben, sich dazu in angemessener Frist zu äußern. Die Äußerung der vertretenen Person ist zu berücksichtigen, es sei denn, ihr Wohl wäre hierdurch erheblich gefährdet.“

Es bleibt aber Unterstützung durch den gesetzlichen Vertreter; die von einer Vertretung unabhängige Mobilisierung in der eigenen Entscheidungsfähigkeit ist zu bevorzugen.

III. Wieso nicht mehr an Unterstützung im ABGB?

A. Aufgabenverteilung innerhalb des Staates

Für den Landesgesetzgeber besteht die Zuständigkeit, im Rahmen seiner Generalkompetenz (Art 15 Abs 1 B-VG) Maßnahmen zur Behindertenhilfe dann vorzusehen, wenn sie nicht (vornehmlich) auf Gesichtspunkte zurückzuführen sind, die sich aus einem dem Bund zur Regelung vorbehaltenen Sachgebiet ergeben. Dem Bundesgesetzgeber fallen iSd in Art 10 Z 6 B-VG umschriebenen Sachgebiets „Zivilrechtswesen“ nach hM all jene Regelungen zu, die die Rechtsbeziehung der Menschen unter sich betreffen. Maßnahmen zur Behindertenhilfe gehören nur dann dazu, soweit sie mit diesem Sachgebiet im untrennbaren ZusamS. 146 menhang stehen. Besteht aber ein solcher Zusammenhang, wenn es um Maßnahmen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung geht?

Zufolge der bei der Interpretation von Kompetenzbestimmungen heranzuziehenden Versteinerungstheorie kommt den Termini der Kompetenzartikel jene Bedeutung zu, die ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung (insb der einfachen Gesetze) im Zeitpunkt ihrer Schaffung zugekommen ist. Auslegungsgrundlage des Art 10 Z 6 B-VG ist somit die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des zu interpretierenden Kompetenztatbestandes. Die Versteinerungstheorie bedeutet allerdings keine Versteinerung der im Versteinerungszeitpunkt bestehenden unterverfassungsgesetzlichen Regelungen; es kommt vielmehr auf den typischen Inhalt dieser Regelungen an. „Versteinert“ ist das abstrakte Begriffsbild des jeweiligen Kompetenztatbestands.

Prüft man das maßgebliche Versteinerungsmaterial iZm dem Sachwalterrecht, so fällt auf, dass die Kaiserliche Verordnung über die Entmündigung (Entmündigungsordnung), RGBl 1916/207 (EntmO), in § 1 Abs 2 einen „Beistand“ für Volljährige vorsah, „die zwar nicht unfähig sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, aber wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistands bedürfen“. Menschen, die vom Gericht einen „Bestand“ zur Seite gestellt bekamen, waren in Teilbereichen durchaus geschäftsfähig, sie standen einem mündigen Minderjährigen gleich (§ 4 Abs 1 EntmO) und konnten daher etwa über Vermögen verfügen, „das sie sich durch ihren Fleiß erworben haben“ (e contrario § 4 Abs 3 EntmO). Der Beistand, der sich im systematischen Kontext der EntmO fand, deren „zivilrechtlicher“ Charakter seit ihrer Geltung unstrittig gewesen zu sein scheint, könnte daher in Teilbereichen durchaus der unterstützten Entscheidungsfindung gedient haben. In diesem Sinn haben Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter nunmehr für die von ihnen vertretenen Personen – die nicht mehr konstitutiv in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind – ebenfalls tätig zu werden (s oben Pkt II.C.). Gemeinsam haben der altertümliche „Beistand“ und die neuen Formen der gesetzlichen Vertretung freilich, dass sie für die anvertrauten Personen Stellvertreterfunktionen innehaben; Voraussetzung der Bestellung des Beistands war die beschränkte „Entmündigung“ des Pflegebefohlenen, der Beistand durfte selbstverständlich auch gegen dessen Willen tätig werden. Eine rein auf Unterstützung – ohne Stellvertretung – ausgerichtete Beistandschaft bzw Kuratel kannte die EntmO nicht.

Nicht dem Bund – und hier der Justiz – kommt es daher zu, von einer gesetzlichen Vertretung unabhängige Maßnahmen der unterstützten Entscheidungsfindung zu organisieren, sondern den Bundesländern in Rahmen ihrer Generalkompetenz nach Art 15 B-VG.

B. Ausbau der Sachwaltervereine zu „Drehscheiben“ des Erwachsenenschutzes

Die Justiz wird freilich innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit durchaus initiativ: Das beste Gesetz allein bleibt nämlich in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ohne Bedeutung, wenn es nicht gelingt, es ins „Rechtsleben“ einzubringen. In Österreich sind wir in der glücklichen Lage, über vier Sachwaltervereine (in Zukunft: Erwachsenenschutzvereine) zu verfügen, die hervorragende Arbeit als Sachwalter, im Clearing für die Gerichte und in der Aufklärungsarbeit für die Bevölkerung leisten. Der Gesetzgeber lässt überhaupt keinen Zweifel daran, dass er diesen Einsatz schätzt, soll er doch in allen Belangen erweitert und damit der Autonomie der betroffenen Personen – soweit irgend möglich – zum Durchbruch verholfen werden:

Die Erwachsenenschutzvereine sollen – ganz im Sinn des Sachwaltergesetzes 1983 – in Hinkunft all jene gerichtlichen Erwachsenenvertretungen (bis dato Sachwalterschaften) übernehmen, mit denen andere Stellen und Personen überfordert wären.

§ 274 Abs 5 ABGB idF 2. ErwSchG

„Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.“

In diesen schwierigen Konstellationen, in denen eine gerichtliche Erwachsenenvertretung notwendig ist, sorgen also die besonders geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erwachsenenschutzvereine dafür, dass die Unterstützung der vertretenen Personen in der eigenen Entscheidungsfindung – soweit diese möglich ist – nicht zu kurz kommt (s dazu oben Pkt II.C.).

Clearing (in der Gesetzessprache: „Abklärung“) soll im Bestellungs- und Erweiterungsverfahren nunmehr obligatorisch, ansonsten – also etwa auch in Genehmigungsverfahren über dauerhafte Wohnortänderungen – fakultativ möglich sein. Basierend auf den beiden Studien des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie zum Clearing wird damit die Hoffnung verbunden, dass alle Möglichkeiten, zu unterstützenden Maßnahmen zu gelangen und damit eine gerichtliche Erwachsenenvertretung (oder etwa eine vom Betroffenen unerwünschte dauerhafte Wohnortänderung) zu vermeiden, ausgeschöpft werden. Damit soll letztlich auch die Justiz ihren Beitrag zur Erfüllung des Art 12 Abs 3 UN-BRK leisten:

Art 12 Abs 3 UN-BRK

„Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.“

S. 147 Aufbauend auf die jetzt schon vorgenommenen Beratungen von Betroffenen, Anregern und Angehörigen soll den Vereinen auch die Möglichkeit zukommen, Menschen auf ihrem Weg zu einfachen Vorsorgevollmachten sowie gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretungen zu begleiten und sie dabei zu unterstützen, ohne gerichtliche Erwachsenenvertretung auszukommen. Hier wird den Vereinsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern ihre reiche Erfahrung im Umgang mit Menschen in solchen Lebenslagen sehr hilfreich sein.

Die Vereine werden auf diese Weise zu „Drehscheiben“ des Erwachsenenschutzes, die dem Vorrang der Unterstützung vor der Stellvertretung zum Durchbruch verhelfen sollen. Sei dies die Alternativen zur Erwachsenenvertretung im gerichtlichen Auftrag auslotend, sei dies als vom Gericht bestellter Erwachsenenvertreter, sei dies, weil sich Menschen direkt dorthin wenden, wenn sie eine Alternative zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung suchen.

Die Erweiterung der Aufgaben kann selbstredend nur funktionieren, wenn dafür die erforderlichen finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Die derzeitige Ressortleitung dürfte festen Willens sein, für die budgetäre Abdeckung zu sorgen. Auch jede zukünftige Ressortleitung wird daran gemessen werden, ob sie den Erwachsenenschutz ernst nimmt oder nicht.

IV. Zum Gesetzgebungsprozess

Die Ratifikation der UN-BRK hat eine umfassende Novellierung des Sachwalterrechts jedenfalls nahegelegt, wenn auch nicht unbedingt erforderlich gemacht. Das BMJ hat die Grundlagen des 2. ErwSchG in einem umfassenden Reformprozess erarbeitet.

ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 2

„Diesen Arbeiten sind alle interessierten und betroffenen Kreise beigezogen worden. Die Probleme des geltenden Rechts und die Möglichkeiten zu ihrer Behebung wurden – auf Basis der Empfehlungen einer vom Bundesministerium für Justiz im Dezember 2013 in Salzburg veranstalteten Fachtagung – in zahlreichen Arbeitsgruppen und Tagungen österreichweit erörtert. Das nunmehr vorgeschlagene Konzept der Erwachsenenvertretung ist das Ergebnis dieser Bemühungen. Zu diesem haben unter anderem die Sachwaltervereine, die Vertreter der Rechtsberufe (Notare, Rechtsanwälte und Richter), Vertreter der rechtswissenschaftlichen Fakultäten, die Volksanwaltschaft, die Sozialpartner und auch die Länder substanzielle Beiträge geleistet. Vor allem ist es aber gelungen, in die Vorbereitungsarbeiten die vom Sachwalterrecht betroffenen Menschen einzubinden. Das betrifft deren Interessenvertretungen sowie Einrichtungen zur Betreuung und Pflege psychisch kranker oder geistig behinderter Menschen, aber auch einzelne Betroffene, die als ‚Selbstvertreter‘ in die Arbeiten ihre Erfahrungen eingebracht und darauf aufbauend Vorschläge zur Neugestaltung dieses Rechtsbereichs erstattet haben. Im Modellprojekt „Unterstützung zur Selbstbestimmung – Clearing plus“ wurden 2014/2015 an 18 Gerichtsstandorten die Möglichkeiten einer Ausweitung des sogenannten ‚Clearings‘ der Sachwaltervereine zur Vermeidung von Sachwalterschaften erprobt, und zwar mit Erfolg (s Mayrhofer et al [Hrsg], Vom vertretenen zum unterstützten Rechtssubjekt [2016] 71–84). Die Erkenntnisse aus dem Pilotversuch flossen ebenfalls in die Arbeiten ein.“

Dieser Reformprozess wurde mit Blick auf seinen „partizipativen“ Ansatz wissenschaftlich begleitet. Die Ergebnisse dieser empirischen Begleitforschung stellen der Ausgestaltung des Prozesses ein gutes Zeugnis aus.

Im Sommer 2016 fand ein umfassendes Begutachtungsverfahren statt. Zur geplanten Beschlussfassung im Herbst 2016 kam es aber aus finanziellen Gründen zunächst nicht. Letztlich wurde das 2. ErwSchG am im Ministerrat beschlossen (leider mit reduzierter Wirkungsfolgenabschätzung). Im Parlament fand das Gesetzeswerk inhaltlich äußerst breite Zustimmung. Im Plenum des Nationalrats wurde das Gesetz am einstimmig beschlossen (und zusätzlich dem Bundesminister für Justiz aufgetragen, „bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes eine Evaluierung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzes vorzunehmen und dem Nationalrat zu übermitteln“), der Beschluss im Bundesrat erfolgte am , und zwar ebenfalls einstimmig. Das Gesetz wurde in BGBl I 2017/59, ausgegeben am , kundgemacht.

Am wird das Gesetz (jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen) in Kraft treten.

V. Zum Aufbau des Gesetzes

Das 2. ErwSchG sieht Änderungen im ABGB, im EheG, im EP-G, im NÄG, im KAKuG, im AußStrG, in der ZPO, in der JN, im RPflG, im VSPBG, im UbG und HeimAufG, in der NO und der RAO sowie im GGG und im GEG vor.

Die Änderungen im ABGB lassen sich wie folgt einteilen:

  • In §§ 24 bis 213 ABGB (ab § 141 ABGB das Kindschaftsrecht betreffend) finden sich überwiegend Änderungen, die der neuen Terminologie in der Handlungsfähigkeit geschuldet sind.

  • In §§ 214 bis 230 ABGB wurden die Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens von Kindern, die auch im Erwachsenenschutz Anwendung finden, (in erster Linie sprachlich) verbessert.

  • Dann folgt das Kernstück der Novelle, das in §§ 239 bis 276 ABGB enthaltene sechste Hauptstück regelt die Vorsorgevollmacht und die Erwachsenenvertretung.

  • Daran schließt im siebten Hauptstück das Regelungswerk zur Kuratel (§§ 277 bis 284 ABGB).

  • In §§ 310 bis 1495 ABGB finden sich wiederum Anpassungen an die neuen Begrifflichkeiten iZm der Handlungsfähigkeit und den gesetzlichen Vertretern und im Verjährungsrecht.

  • § 1503 Abs 9 ABGB enthält das Übergangsrecht.

Peter Barth

LStA Dr. Peter Barth ist Leiter der Abteilung für Personen-, Familien- und Erbrecht im BMJ.

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