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Beweisfragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des (nach)ehelichen Unterhalts
Prozessuale und materiellrechtliche Instrumentarien zur Informationsbeschaffung
Insbesondere im nachehelichen Unterhaltsrecht ergibt sich oftmals eine problematische Beweislage für den Unterhaltsberechtigten. Dieser hat nämlich im streitigen Unterhaltsprozess nach allgemeinen Beweislastregeln zur Rechtsverfolgung zB auch das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu beweisen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden prozessualen und materiellrechtlichen Instrumentarien zur Informationsbeschaffung.
I. Informationsbeschaffung im Unterhaltsverfahren
Der Ehegattenunterhalt ist im Gegensatz zum Unterhalt zwischen Vorfahren und Nachkommen nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen. Dafür besteht eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gem § 49 Abs 2 Z 7 JN. Während das Außerstreitverfahren vom Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, der dem Gericht vor allem gem §§ 101 f AußStrG die Möglichkeit einräumt, von Amts wegen Auskünfte bei bestimmten Personen oder Stellen einzuholen, die über Informationen hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltpflichtigen verfügen, trifft die Ehegatten im streitigen Unterhaltsverfahren die volle Wucht der Beweispflicht: Sie müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisen, mithin neben dem Anspruchsgrund ihren Bedarf und die Höhe des Einkommens aus Arbeitsleistung bzw sonstige Einkünfte – etwa aus dem Vermögen – des Verpflichteten. Dieser Beweis gelingt meist nur dann, wenn man schon während der Ehe vollen Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten hatte, was selten der Fall ist, bzw wenn man zumindest in der Ehekrise so „umsichtig“ war, sich diese Informationen rechtzeitig zu „beschaffen“. Andernfalls hat der Unterhaltsberechtigte oft das Nachsehen und muss versuchen, diese Auskünfte auf mühsamerem Weg etwa durch außergerichtliche Aufforderung zur Vorlage der Einkommensunterlagen oder – häufiger – mit verfahrensrechtlichen Mitteln zu erlangen.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass nun auch die Judikatur anerkennt, dass zwischen (geschiedenen) Ehegatten grundsätzlich auch hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Informationsverpflichtungen über die Einkommensverhältnisse, die für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bedeutsam sind, bestehen. Werden solche Informationsverpflichtungen beharrlich und grundlos verletzt, so resultieren daraus Schadenersatzansprüche, weil diese Verpflichtung aus dem vermögensrechtlichen Abwicklungsinteresse einer Ehe als Schutznorm zu verstehen ist. Ausfluss dieser Informationsrechte ist darüber hinaus, dass nun von der jüngeren Rsp auch eine Rechnungslegungsverpflichtung der Ehegatten gem Art XLII EGZPO sowohl bei vertraglichem als auch bei gesetzlichem Unterhalt anerkannt wird. Ein solches Auskunftsbegehren steht allerdings nicht von vornherein bei bloßen Beweisschwierigkeiten zu, sondern erst dann, wenn eine Interessenabwägung eine höhere Schutzwürdigkeit des Unterhaltsberechtigten ergibt. Bevor ein Manifestationsanspruch entstehen kann, gilt es daher, sich diese Informationen außergerichtlich oder mit den Mitteln des Verfahrensrechts im Unterhaltsverfahren selbst zu beschaffen.
II. Beweislast – These von der „Nähe zum Beweis“
Grundsätzlich hat jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (Beweislast). Für den Unterhaltsberechtigten sind dies bei der Erstbemessung des Unterhalts ua die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners, die Voraussetzungen für seine allfällige Anspannung sowie der Unterhaltsbedarf. Lassen sich diese Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln (non liquet), so trägt der Unterhaltsberechtigte den Nachteil des Prozessverlusts. In aller Regel besteht im streitigen Zivilprozess grundsätzlich keine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur eingeschränkt: Aus der Kooperationsmaxime, die im streitigen Verfahren vorherrscht, kann nämlich eine gewisse Mitwirkungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners abgeleitet werden. Verletzt der Unterhaltsverpflichtete diese Obliegenheit zur Mitwirkung eklatant, so könnte sein Einkommen uU nach freier richterlicher Würdigung geschätzt werden (§ 273 ZPO). Eine solche freie richterliche Betragsschätzung sollte aber nur als Ultima RaS. 361 tio in Betracht kommen, weil ein solches Vorgehen ja im Ergebnis zu einer nicht zulässigen Beweislastumkehr führt.
Von der Rsp wird in diesem Zusammenhang bei erheblichen Beweisschwierigkeiten des Beweisbelasteten bzw wenn Tatsachen zu beweisen sind, die weit in die Sphäre des Unterhaltspflichtigen reichen, das – nicht aus dem Gesetz ableitbare – Konstrukt der „Nähe zum Beweis“ ins Treffen geführt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gegner uU die benötigten Beweise erbringen muss. Eine solche Beweisverpflichtung sollte dem Gegner aber mE nur in absoluten Ausnahmefällen auferlegt werden. Etwa wenn sich der Unterhaltsberechtigte diese Kenntnisse mit keinerlei anderen tatsächlichen oder rechtlichen Mitteln verschaffen kann und der Unterhaltsverpflichtete diese Informationsdefizite in rechtsmissbräuchlicher Weise ausnützt – zB weil ihm diese Informationen leicht zugänglich sind und die Aufklärung dieser Tatsachen auch seine Interessensphäre nicht erheblich beeinträchtigt. Mitwirkungsverpflichtungen unterliegen eben wegen der gesetzlichen Beweislastverteilung zwischen den Prozessgegnern mE erheblichen Schranken: Muss sich der Beweisgegner die benötigten Informationen erst mühsam beschaffen – etwa weil er dafür auch die Mitwirkung eines Dritten braucht – oder erleidet er dadurch einen vermögensrechtlichen Nachteil, so kann er nicht zu einer Mitwirkung bei der Beweisbeschaffung verhalten werden. Eine Mitwirkung scheidet jedenfalls auch dann aus, wenn er sich dadurch gar (zivil-, steuer- oder strafrechtlich) verfolgbar machen würde. Auch ein Zeuge könnte in solchen Fällen seine Aussage unter Verweis auf § 321 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO verweigern. Erst recht muss dies unter Anwendung eines Größenschlusses für den Beweisgegner gelten. Liegen die oben angeführten Voraussetzungen vor, so ist es aber überdies iS eines beweglichen Systems geboten, im Einzelfall zu prüfen, wie (existenziell) wichtig diese Informationen für den Berechtigten sind, wie schwierig ein Nachweis für ihn zu erbringen ist und in welchem Maß dadurch in die Interessensphäre des Verpflichteten eingegriffen wird. Je mehr der Unterhalt der Deckung der Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient und je weniger dies den Unterhaltsverpflichteten belastet, desto eher wird ihm die Herausgabe der benötigten Beweise abzuverlangen sein. Das Beweisrisiko kann daher dem Gegner nicht unbesehen bei bloßen Beweisschwierigkeiten aufgebürdet werden, weil diese These keinesfalls dazu benutzt werden kann, die Beweislastregeln ihrer Grundlage zu berauben. Die Beweislastregeln dienen ja auch dazu, damit ein potenzieller Kläger bzw Beklagter sein Prozessrisiko abschätzen kann. Es wäre daher mehr als sachungerecht, wenn er im Prozess selbst dann durch eine allzu großherzige Anwendung dieser Beweisthese gezwungen wäre, seinem Gegner zum Sieg zu verhelfen. ME kann dieses Konstrukt von der Nähe zum Beweis daher nur dann greifen, wenn die Verweigerung jeglicher Mitwirkung geradezu Rechtsmissbrauch bedeuten würde.
III. Prozessuale Aufklärungspflichten
A. Urkundenvorlage
Nach den Regeln über den Urkundenbeweis kann der Unterhaltsberechtigte zB grundsätzlich verlangen, dass der Unterhaltsschuldner eine für das Verfahren relevante Urkunde vorlegt, sofern er bescheinigt, dass der Gegner diese Urkunde besitzt. Nur wenn die in § 305 ZPO genannten Weigerungsgründe vorliegen, ist der Gegner von der Vorlage befreit, wenn nicht nach § 304 ZPO eine unbedingte Vorlagepflicht besteht. Eine solche unbedingte Editionsverpflichtung besteht nur dann, wenn sich der Beweisgegner selbst auf die Urkunde bezieht, wenn er nach zivilrechtlichen Bestimmungen zur Ausfolgung bzw Vorlage der Urkunde verhalten ist oder wenn es sich um eine gemeinschaftliche Urkunde handelt. Liegen diese Voraussetzungen – wie idR im Unterhaltsverfahren – nicht vor, so kann die Vorlage gem § 305 Z 1 bis 5 ZPO verweigert werden, wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft oder eine Ehrenpflicht verletzt bzw den Beweisgegner oder Dritte der Schande oder strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Die Urkundenedition kann darüber hinaus auch bei Verletzung von gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsverpflichtungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen verweigert werden. Liegen keine gerechtfertigten Weigerungsgründe vor, so kann die Vorlage vom Gericht gem § 183 ZPO auch amtswegig mit Beschluss angeordnet werden. Die Regeln über die Urkundenedition gelten auch für Auskunftssachen (§ 318 Abs 2 ZPO).
B. Mitwirkungspflichten beim Sachverständigenbeweis
Auch im Rahmen des § 359 Abs 2 ZPO bestehen hinsichtlich des Sachverständigenbeweises Mitwirkungsverpflichtungen, wonach ganz allgemein von beiden Seiten die Gutachtenserstattung des Sachverständigen zu fördern ist. Diese Mitwirkungsverpflichtungen sind zwar nicht unmittelbar durchsetzbar, können sich aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung auswirken. Eine Verletzung einer gesetzlich angeordneten Mitwirkungsverpflichtung kann freilich ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Zwar bestehen auch im Prozess selbst Aufklärungspflichten – etwa gem § 178 Abs 1 und § 184 ZPO –, doch greifen solche Auskunftsverpflichtungen mangels unmittelbarer Sanktionsmöglichkeit nur unzureichend.
Obwohl in der ZPO nicht eigens normiert, trifft (zumindest den selbständig erwerbstätigen) Unterhaltverpflichteten entgegen der Auffassung des OGH – der diese umfassend nur für das Außerstreitverfahren annimmt – eine eingeschränkte Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seines Einkommens. Dafür ist nach der Rsp keine bewusste VerS. 362 schleierung notwendig; diese ist vielmehr daran geknüpft, dass der Unterhaltsverpflichtete trotz Aufforderung keine Nachweise vorlegt, obwohl ihm diese leicht zugänglich wären. Diese Mitwirkungsverpflichtung ist vor allem aus der These von der Nähe zum Beweis argumentierbar. Gegebenenfalls kann das Vermögen nach Auffassung der Rsp bei einer nachhaltigen Weigerung, an der Einkommensfeststellung mitzuwirken, nach § 273 ZPO geschätzt werden. Eine solche richterliche Betragsfestsetzung sollte aber ebenso nur in absoluten Ausnahmefällen als Ultima Ratio in Betracht kommen.
IV. Materiellrechtliche Auskunftspflichten
A. Allgemeines
Auch wenn den Parteien grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den Möglichkeiten des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts zukommt, sind die materiellrechtlichen Auskunftspflichten, die es der beweisbelasteten Partei ermöglichen, von ihrem Gegner Auskünfte über die ihr unbekannten Tatsachen der Vermögenssituation des Gegners zu erwirken, in der Praxis von noch größerer Relevanz. Diese sind allerdings uneinheitlich geregelt und in vielen unterschiedlichen Bestimmungen zu finden. Dem Unterhaltsberechtigten könnte etwa die Möglichkeit der Stufenklage nach Art XLII Abs 1 EGZPO zukommen, wonach ein (potenzieller) Kläger das Recht hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Gegner die Bekanntgabe eines Vermögens bzw eine Rechnungslegung zu erzwingen: Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Klageanspruch dem Grunde nach anerkannt ist und eine vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Unterhaltsberechtigten ausfällt. Darüber hinaus muss die Auskunftserteilung dem Verpflichteten auch nach redlicher Verkehrsauffassung zumutbar sein. Nicht jede Beweisschwierigkeit kann daher die Anwendung des Art XLII Abs 3 EGZPO rechtfertigen. Ein besonders schutzwürdiges Interesse ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Kläger die Informationen nicht auf andere Weise beschaffen kann.
B. Stufenklage im Unterhaltsprozess
1. Voraussetzungen
Ein solcher gerechtfertigter Auskunftsanspruch kann entweder außerhalb des Prozesses erfolgen oder gem Art XLII Abs 3 EGZPO auch mit einer Stufenklage in den Prozess eingebettet werden. Die jüngere Rsp bejaht nun auch im Bereich des gesetzlichen Unterhalts materiellrechtliche Informationsansprüche und die grundsätzliche Möglichkeit, eine solche Stufenklage zu erheben; dies unbesehen davon, dass auch im streitigen Verfahren – wie oben ausgeführt – gegenseitige Aufklärungs- und Mitwirkungsverpflichtungen bestehen. Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO schafft keinen eigenen Anspruch auf Angabe eines Vermögens, sondern setzt vielmehr eine zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten voraus. Fall 2 leg cit normiert hingegen einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens.
Die Stufenklage ist eine Ausnahme zum Gebot der Bestimmtheit des Klagebegehrens und steht jedem zu, der
ein Leistungsbegehren gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten nur
mit erheblichen Schwierigkeiten erheben kann, wenn
dem Verpflichteten eine solche Auskunftserteilung zumutbar ist.
Der Unterhaltspflichtige müsste in diesem Sinn mE daher bereits außergerichtlich explizit zur Angabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse aufgefordert worden sein. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, bereits in der Klage die Tatsachen einer solchen Aufforderung an den Unterhaltsverpflichteten mit Fristsetzung und allen dafür geeigneten Beweismittel anzuführen. Der Unterhaltsberechtigte sollte daher genau festhalten, in welcher Höhe der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt leistet und worin die Unterhaltsverletzung genau besteht. Er könnte zB anführen, dass er den Unterhaltsverpflichteten „am …“ aufgefordert hat, diese Informationen bekanntzugeben, bzw dessen Aussagen festhalten, wonach der Verpflichtete den Unterhalt gar nicht bzw nur einen reduzierten Betrag leisten will.
2. Verfahrensablauf
Zunächst ist über die Manifestationsklage mit Teilurteil zu entscheiden. Auf dieser Grundlage ist dann mit Endurteil über das Zahlungsbegehren zu befinden. Erst in der zweiten Stufe muss das Klagebegehren ziffernmäßig bestimmt ausgeführt werden, wobei ein solches Teilurteil nicht unbedingt die Voraussetzung für eine Bezifferung des Leistungsbegehrens ist.
Obwohl das Eidleistungsverfahren bereits durch die EO-Nov 1991 beseitigt wurde, kann nach dem Gesetzeswortlaut auch mit der Offenlegung ein Eidleistungsbegehren verbunden werden. Auf die Eidleistung kann freilich auch verzichtet werden.
Primär ist die Manifestation aber auf eine Auskunftserteilung gerichtet. Die geforderten Auskünfte muss der Unterhaltsverpflichtete detailliert und überprüfbar erteilen; bloße Angaben von Endziffern oder Herausgabe von Belegen reicht in diesem Zusammenhang nicht. Die Eidesleistung sollte dann mit diesen Begehren gehäuft werden, wenn S. 363 man dem Unterhaltspflichtigen auch strafrechtliche Konsequenzen gem § 288 Abs 2 StGB vor Augen führen will, wenn er seiner Informationspflicht nur unvollständig nachkommt bzw unwahre Angaben macht. Die Stufenklage kann daher drei Ansprüche enthalten:
Die Aufforderung zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögenssituation,
die eidliche Bekräftigung dieser Auskünfte und
ein vorläufig noch unbestimmtes Leistungsbegehren.
Obwohl die Gesetzesdiktion des Art XLII Abs 3 EGZPO nur vom Herausgabebegehren spricht, sind darunter nach Lehre und Rsp auch Geldleistungsbegehren zu subsumieren. Kann der Beklagte die gewünschten Informationen nicht erteilen oder kann sich der Kläger diese auch auf einem anderen Weg beschaffen bzw hat er sie bereits beschafft, so müsste er die Klage auf den reinen Leistungsanspruch einschränken, weil sonst eine Abweisung der Stufenklage droht. Ist das Manifestationsbegehren nämlich haltlos, ist nach stRsp auch der Leistungsanspruch abzuweisen. Diesfalls muss das Leistungsbegehren aber jedenfalls bestimmt gefasst werden. Hat der Unterhaltsverpflichtete allerdings die geforderten Auskünfte erteilt, so ist darüber mit Teilurteil gem § 391 Abs 1 ZPO zu entscheiden. Darin ist auch eine Kostenentscheidung über das Manifestationsbegehren aufzunehmen, die sich nach dem Prozesserfolg richtet.
Die Vermögensangabe kann etwa nach § 354 bzw § 353 – zB als Ersatzvornahme durch Bucheinsicht mittels Sachverständiger – oder § 355 EO erzwungen werden.
V. Fazit
Obwohl die Durchsetzung des Ehegattenunterhaltsanspruchs im streitigen Verfahren ungleich mühsamer ist als die des Kindesunterhalts im außerstreitigen Verfahren, bestehen im Gesetz unterschiedliche Mittel, sich die zur Rechtsverfolgung notwendigen Informationen zu beschaffen. Zunächst findet man im Verfahren selbst Bestimmungen vor, die dazu dienen, Informationsdefizite der beweisbelasteten Partei auszugleichen – etwa die Bestimmungen über die Urkundenedition gem §§ 304 f ZPO oder verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten des Beweisgegners. Auch zufolge der von der Rsp entwickelten These der „Nähe zum Beweis“ könnte der Unterhaltspflichtige in besonderen Ausnahmefällen dazu verhalten werden, die benötigten Informationen zu erteilen, wenn eine Verweigerung einer Mitwirkung geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Schließlich besteht für den Unterhaltsberechtigten auch die Möglichkeit eines Manifestationsbegehrens. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Unterhaltsberechtigte bei Geltendmachung dieses Anspruchs ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer Offenlegung der Vermögensverhältnisse belegt. Ein solches Interesse liegt nach der Rsp nur dann vor, wenn der Beklagte seiner Informationsverpflichtung trotz Aufforderung durch den Kläger nicht nachgekommen ist bzw sich der Unterhaltsberechtigte diese Informationen nicht mit zumutbaren Mitteln selbst beschaffen kann.