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Domizilelternteil bei Doppelresidenz
iFamZ 2016/213
Bei gleichteiliger Betreuung soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes iSd Melderechts oder die Geltendmachung von Familien (vgl § 2 Abs 2 FLAG) und Wohnbeihilfe.
Die Eltern der minderjährigen C. leben getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. C. lebt abwechselnd bei Vater und Mutter und wird von ihnen im gleichen Ausmaß betreut.
C. verbringt seitdem jeweils Montag und Mittwoch nach der Schule bzw dem Hort bis zum nächsten Schul- bzw Hortbeginn beim Vater, jeweils Dienstag und Donnerstag nach der Schule bzw dem Hort bis zum nächsten Schul- beziehungsweise Hortbeginn bei der Mutter. Die Wochenenden verbringt C. abwechselnd bei Vater und Mutter, und zwar jeweils von Freitag nach der Schule bzw dem Hort bis zum Schul- bzw Hortbeginn am Montag.
Mit dieser Betreuungssituation kommt C. gut zurecht. Auch in der Schule und im Hort werden keine Unterschiede im Verhalten von C. ihrer Kleidung oder Vorbereitung an den Tagen, die sie bei der Mutter verbringt, z...