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Datenschutz im Pflegschaftsverfahren
iFamZ 2016/219
§ 31 AußStrG; § 85 GOG
Eine Datenschutzverletzung ist zu verneinen, wenn das Pflegschaftsgericht im Hinblick auf die vom KJHT behauptete schlechte finanzielle Situation der Familie, die kindeswohlgefährdende Ausmaße angenommen habe, eine Abfrage im Exekutionsregister und bei der Sozialversicherung durchführt. Damit wird das dem Richter von § 31 AußStrG eingeräumte Ermessen nicht überschritten, denn eine derartige Abfrage wäre auch nach einer Befragung des – die Datenschutzverletzung behauptenden – Antragstellers zulässig gewesen, um dessen Angaben zu überprüfen.