zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 376

Bei der Übertragung an ein geeigneteres Gericht ist das Kindeswohl, nicht aber die Auswirkung auf die Rechtsstellung der Eltern zu berücksichtigen

iFamZ 2016/234

Art 15 VO Brüssel IIa

Child and Family Agency/J. D., C-428/15

Betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , in dem Verfahren Child and Family Agency/J. D., Beteiligter: R. P. D., erlässt der Gerichtshof (Dritte Kammer) das Urteil:

1.

Art 15 VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass er auf eine öffentlich-rechtliche Klage einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates im Bereich des Kinderschutzes, die den Erlass von Maßnahmen betreffend die elterliche Verantwortung zum Gegenstand hat, wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar ist, wenn die Entscheidung, mit der sich das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für zuständig erklärt, zuvor die Einleitung eines anderen Verfahrens als des im erstgenannten Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahrens durch eine Behörde des anderen Mitgliedstaats nach ihrem innerstaatlichen Recht und wegen eines möglicherweise anderen Sachverhalts erfordert.

2.

Art 15 Abs 1 VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaates,

um beurteilen zu können, ob ein Gericht eines anderen Mit...

Daten werden geladen...