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„Behördlich angeordnete Erziehungsmaßnahme“ in § 196 StGB ist keine verfassungsrechtlich bedenkliche dynamische Verweisung
iFamZ 2016/201
Die Antragstellerin wurde mit Urteil des BG Innere Stadt Wien vom des Vergehens der Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen nach § 196 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus Anlass der Berufung gegen dieses Urteil stellt die Antragstellerin beim VfGH den auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des § 196 StGB sowie zudem auf § 211 ABGB und Teile des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 und des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes 1990 bezogene Eventualanträge. Sie behauptet eine Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze. § 196 StGB würde gegen das Verbot dynamischer Verweisungen, gegen das Legalitätsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, § 211 ABGB gegen die Kompetenzverteilung und das Rechtsstaatsprinzip.
Der VfGH lehnte die Behandlung des Antrags ab, weil er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Bei der inkriminierten Wendung „behördlich angeordnete Erziehungsmaßnahme“ in § 196 Abs 1 StGB handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtlich verpönte dynamische Verweisung, sondern um ein zulässiges tatbestandliches Anknüpfen (vgl zB VfSlg 6290/1970, 7085/1973, 7241/1973, 12.947/1991, 19.645/2012) an die Anordnung einer ...