Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kontaktrechtskosten reduzieren Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht
iFamZ 2016/205
Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die mit der Ausübung des üblichen Kontaktrechts verbundenen Kosten des Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern können (RIS-Justiz RS0047505). Eine Ausnahme ist nur in jenen Fällen zu machen, in denen ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Kontaktpflicht nicht nachkommen könnte, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden (RIS-Justiz RS0121100).