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Mietzinsbeihilfe ist Teil der Bemessungsgrundlage
iFamZ 2016/204
Nach stRsp (RIS-Justiz RS0047456) gehören zur Unterhaltsbemessungsgrundlage alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, und insb auch Sozialleistungen (wie Mindestsicherung oder Mietzinsbeihilfe), die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen.