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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 377

Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall

iFamZ 2016/236

Art 8 VO Rom III

Soweit der Revisionswerber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegentritt, ohne Rücksicht auf eine allenfalls getroffene Rechtswahl ergebe sich die Anwendung österreichischen materiellen Rechts aus Art 8 lit b VO Rom III, weil die Ehegatten ihren letzten (gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hätten und die Klägerin nach wie vor in Österreich aufhältig sei, erörtert er keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen.

In erster Linie setzt er sich mit der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur zum Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ auseinander, die aber für den vorliegenden Fall keine erhebliche Bedeutung hat, ist dieses Tatbestandsmerkmal der einschlägigen europarechtlichen Vorschrift doch verordnungsautonom auszulegen. Dazu enthält die Revision allerdings keine Ausführungen.

Im Übrigen geht der Revisionswerber auch nicht vom vollständigen festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sind die Streitteile im März 2014 übereingekommen, in das Haus in Österreich zu ziehen und dort mit den Kindern bis September 2016 zu wohnen. Der Beklagte organisierte im Juli 2014 auch eine „Umzugsfirma“,...

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