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Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung des Antrags auf Änderung des Familiennamens auf den früher gebrauchten Namen „Zebra“
iFamZ 2016/202
Art 8 EMRK; §§ 1 bis 3 NÄG
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, beantragte die Änderung seines Familiennamens auf „Zebra“, den ursprünglichen Familiennamen seines Vaters, den er wieder annehmen wolle.
Mit Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der beantragte Familienname im Inland zur Kennzeichnung von Personen völlig ungebräuchlich sei, weil, wie Recherchen in den verfügbaren österreichischen Registern ergeben hätten, keine in Österreich derzeit lebende Person so heiße. Der Ausdruck bezeichne vielmehr ein „in den Savannen Afrikas lebende[s] Pferd […]“.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien ab und begründet dies damit, dass ein Familienname „Zebra“ weder in der Personendatenbank der Stadt Wien noch im Zentralmelderegister oder beim Verband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufS. 342 scheine und damit im Inland nicht für die Kennzeichnung von Personen gebräuchlich iSd § 3 Abs 1 Z 2 NÄG sei. Der Gesetzgeber habe mit diesem Versagungsgrund eine Verwendung von willkürlichen Begriffen als Familiennamen, also gleichsam eine Eigenkreation von Familiennamen, ausschließen woll...