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GesRZ 2, April 2013, Seite 111

Antrag auf Sonderprüfung

§ 130 AktG

Ein Antrag auf Sonderprüfung muss ausreichend bestimmt sein, mehrere Gegenstände der Sonderprüfung sind getrennt zu beurteilen. Der (abgelehnte) Beschlussantrag hat bloß einzelne Vorgänge der Gründung oder Geschäftsführung zu umfassen. Der Gegenstand der Prüfung muss bereits durch den Beschlussantrag festgelegt sein, ein unbestimmter Antrag kann diesem Erfordernis nicht entsprechen.

OLG Wien , 28 R 84/12x

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