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Zur Bestellung des Stiftungsprüfers
1. Der OLG Wien bestätigt nochmals, dass die rückwirkende Bestellung eines Stiftungsprüfers – mit Beginn der Organstellung zu einem zurückliegenden Zeitpunkt – nicht zulässig ist.
2. Normiert die Stiftungserklärung ein Antragsrecht auf Abberufung des Stiftungsprüfers ohne das Erfordernis bestimmter Gründe, kann sich eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG auf einen solchen Antrag stützen und muss kein Grund des § 27 Abs 2 PSG vorliegen.
3. Eine Entziehung der Prüfungsaufgaben und sonstiger ihm obliegender Maßnahmen für die Vergangenheit kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 27 Abs 2 PSG in Betracht.
OLG Wien , 28 R 9/12t