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GesRZ 2, April 2013, Seite 110

Einzelfragen zur Vergütung eines Stiftungsvorstandsmitglieds, das Rechtsanwalt ist

§§ 17, 19 PSG

1. Für die Vergütung eines nach § 27 PSG bestellten Stiftungsvorstands sind in Ermangelung von Regelungen in der Stiftungserklärung als Orientierungshilfe der Angemessenheitsprüfung bestehende Tarife heranzuziehen. Im Falle eines Rechtsanwalts also der Rechtsanwaltstarif, sofern von ihm anwaltliche Leistungen erbracht werden. Betrifft die erbrachte Leistung keinen bestimmten Verfahrensgegenstand, sondern ganz allgemein die Interessen der Stiftung, so richtet sich die Bemessungsgrundlage gem § 10 Z 5 RATG nach dem in die Stiftung eingebrachten Vermögen.

2. Eine Einschränkung des Aufgabenbereichs eines Stiftungsvorstandsmitglieds, etwa auf die Privatbeteiligung im Strafverfahren, ist nicht zulässig.

3. Eine bereits bestehende Vereinbarung über die Vorstandsvergütung, die außerhalb der Stiftungserklärung getroffen wurde, bindet ein neu hinzugekommenes Stiftungsvorstandsmitglied nicht.

OLG Wien , 28 R 212/11v

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