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Keine Genehmigung der Übernahme von Gründungskosten im Einzelfall
1. Die Gründung der Privatstiftung und die damit zusammenhängende Beratung gehören nicht zur Tätigkeit des Stiftungsvorstands. Die Regelung der Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands in § 19 PSG findet daher keine Anwendung.
2. Schuldner des Beratungshonorars und der Gründungskosten ist der jeweilige Auftraggeber, ein Dritter – etwa die Privatstiftung – kann der Schuld beitreten oder sie übernehmen. Legt ein Stiftungsvorstandsmitglied die Honorarnote, ist eine Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG nötig, die nur dann zu erteilen ist, wenn der Abschluss des Rechtsgeschäfts im Interesse der Privatstiftung liegt und somit ihrem Wohl entspricht. Dies war im vorliegenden Fall der Übernahme des Honorars nicht der Fall.
OLG Wien , 28 R 56/12d