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Verbot der Einlagenrückgewähr: Drittvergleich
1. Bei der Prüfung verbotener Einlagenrückgewähr durch Abschluss unangemessener Rechtsgeschäfte ist im Rahmen eines Drittvergleichs zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre; in diesen Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre oder ob ein gewissenhaft und sorgfältig nach unternehmerischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer unter gleichen Umständen ein solches Geschäft nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte.
2. Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Sachverständigengutachtens – als Tatfrage – keiner Nachprüfung durch den OGH, es sei denn der Sachverständige hätte eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet.
(OLG Linz 6 R 67/12h; LG Wels 2 Cg 145/09i)
Die klagende AG ist Minderheitsgesellschafterin der W. GmbH (kurz: Gesellsc...