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GesRZ 2, April 2013, Seite 111

Kostenentscheidung im Außerstreitverfahren; (weitere) Notgeschäftsführer einer GmbH

§ 50 Abs 2 ZPO

§ 15a GmbHG

1. § 50 Abs 2 ZPO ist im Außerstreitverfahren (bei Rekurszurückweisung mangels nachträglich weggefallener Beschwer) „sinngemäß“ (wohl analog) anzuwenden.

2. Es obliegt dem Gericht, die Anzahl der Notgeschäftsführer und die Vertretungsbefugnis zu bestimmen. Grundsätzlich hat sich das Gericht an entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu orientieren, eine strikte Bindung des Gerichts an eine bestehende gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung ist mit dem Zweck des § 15a GmbHG aber nicht vereinbar. Bei der Beurteilung der Anzahl, der Art der Vertretungsbefugnis und der Auswahl der Person von Notgeschäftsführern ist auch auf die von diesen Personen zu erledigenden Aufgaben abzustellen.

3. Allein dass eine Person von einem Gesellschafter namhaft gemacht wurde, reicht nicht, um ausschließlich die von dem zweiten, mit dem ersten in Konflikt liegenden Gesellschafter namhaft gemachte Person zum Notgeschäftsführer zu bestellen.

OLG Wien , 28 R 142/12a, 28 R 143/12y

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