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GesRZ 2, April 2013, Seite 111

Einsicht in den Firmenbuchakt einer Privatstiftung

§ 22 AußStrG

Dritte haben kein Recht auf Akteneinsicht in den Firmenbuchakt einer Privatstiftung, wenn sie ihr rechtliches Interesse nicht konkret glaubhaft gemacht haben. Ein nicht näher begründeter Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung der gegnerischen Privatstiftung im Zivilprozess mangels ordnungsgemäß bestellten Vorstands ohne genaue Bezeichnung der Geschäftsfälle oder Urkunden reicht nicht.

OLG Wien , 28 R 180/12i

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