WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 4 Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis
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Der WE-Eigentümer hat das alleinige Recht, sein WE-Objekt und damit verbundene Räumlichkeiten zu vermieten. Mietverträge, die mit dem Wohnungseigentümer oder mit dem WE-Bewerber direkt abgeschlossen werden, sind Hauptmietverträge (§ 2 Abs 1 MRG; immolex 2004/145, 279 = RdW 2005/13, 17 = wobl 2006/27, 91 = MietSlg 56.241). Da der Wohnungseigentümer die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer nicht repräsentiert, sondern ausschließlich sein WE-Objekt vermietet, besteht keine vertragliche Beziehung des Mieters zu den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern (immolex-LS 2005/34, 133 = wobl 2005/82, 238 = SZ 2005/24 = MietSlg 57.255); das gilt auch für die allgemeinen Teile der Liegenschaft (wobl 1994/55, 209). § 4 enthält die Regelung von so genannten „Altmietverhältnissen“. Das sind Fälle, wo an einem vermieteten Objekt nachträglich WE begründet wurde (dazu Würth in Rummel3, § 4 WEG Rz 2). Mit § 4 soll die Aktiv- und Passivlegitimation für ein gerichtliches Verfahren „einigermaßen gesichert“ beurteilt werden können. § 4 ist nach § 56 Abs 5 in allen Verfahren anzuwenden, die nach dem eingeleitet worden sind (wobl 2005/82, 238;...