WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 15 Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe
Übersicht
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I. | Allgemeine Einleitung | 1, 2 |
II. | Einvernehmliche Scheidung gem § 55a EheG | 3 |
III. | Aufteilungsverfahren nach § 81 ff EheG | 4 |
IV. | Aufteilung nach § 90 Abs 2 EheG | 5, 6 |
V. | Jahresfrist | 7 |
VI. | Teilungsklage | 8–11 |
VII. | Tod eines Ehegatten | 12 |
I. Allgemeine Einleitung
1
Wie allen anderen Eigentümerpartnern stehen auch den Ehegatten die nach dem Gesetz zulässigen Vereinbarungen zur Regelung der Folgen einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe offen. Auch geschiedene Ehegatten können ihre Eigentümerpartnerschaft an einem Mindestanteil aufrechterhalten; dann gelten für sie die Bestimmungen über die Eigentümerpartnerschaft.
§ 15 ist speziell für die Aufhebung einer aus (noch) miteinander verheirateten Ehegatten bestehenden Eigentümerpartnerschaft nach der Auflösung der Ehe geschaffen worden. Können sich die Ehegatten nicht schon bei der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe über die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft einigen, kann jeder Eheteil innerhalb eines Jahres den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens (§§ 81 ff EheG) stellen und es kann im Außerstreitverfahren durch das Gericht über die Vermögensaufteilung entschie...