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WEG | Wohnungseigentumsgesetz
Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2435-8

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WEG | Wohnungseigentumsgesetz (1. Auflage)

S. 545Muster 17

Einverleibung von Wohnungseigentum (ohne Änderung der Eigentumsanteile; drei Objekte)

1) Urkunde

Wohnungseigentumsvertrag

abgeschlossen am unten angeführten Orte und Tage zwischen

1)

Herrn Gerhard Wagner, geb. , Angestellter, 1140 Wien, Linzer Straße 123,

2)

Frau Mathilde Wagner, geb. , Angestellte, 1140 Wien, Linzer Straße 123 und

3)

Herrn Karl Gerber, geb. , Privater, 1080 Wien, Blindengasse 30.

1./

Die Vertragsparteien sind grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 11 GB 01209 Unterbaumgarten. Diese vorerwähnte Liegenschaft hat folgenden (auszugsweisen) Grundbuchsstand:

GRUNDBUCH 01209 Unterbaumgarten EINLAGEZAHL 11

BEZIRKSGERICHT Fünfhaus

besondere Abschrift *******************************************

Letzte TZ 2060/2011

****************************** A1 *****************************

GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE

47/1 GST-Fläche * 2092

Baufl.(Gebäude) 913

Baufl.(begrünt) 1179 Linzer Straße 123

****************************** A2 *****************************

2 a 3772/1983 Bauplatz (auf) Gst 47/1 (Bauplatz 1)

3 a 3772/1983 Verpflichtung zur Übergabe gem Pkt 1 Bescheid

1982-12-23

****************************** B ******************************

1 ANTEIL: 29/100

Gerhard Wagner

GEB: 1961-05-21 ADR: Linzer Str. 123 1140

a 763/1989 Kaufvertrag 1985-11-20 Eigentumsrecht

2 ANTEIL: 34/100

Mathilde Wagner

GEB: 1967-02-14 ADR: Linzer Str. 123 1140

b 763/1989 Kaufvertrag 1985-11-20 Eigentumsrecht

3 ANTEIL: 37/100

Karl Gerber

GEB: 1941-07-19 ADR: Linzer Str. 123 1140

b 763/1989 Kaufvertrag 1985-11-20 Eigentumsrecht

****************************** C ******************************

***************************** ENDE ****************************

S. 546Diese oben angeführte Liegenschaft ist Vertragsgegenstand.

Auf Grund dieses Wohnungseigentumsvertrags soll nun Wohnungseigentum iSd WEG 2002 in der jeweils geltenden Fassung an den auf dem Gst. Nr. 47/1 mit der Grundstücksadresse Linzer Straße 123 errichteten Reihenhäusern W 1 (samt Zubehör Gartenfläche 1), W 2 (samt Zubehör Gartenfläche 2) und W 3 (samt Zubehör Gartenfläche 3) begründet werden.

2./

Die Vertragsparteien vereinbaren, an den vorstehend genannten Wohnungseigentumsobjekten samt Zubehör, die dem Nutzwertgutachten des Baumeisters Ing. Karl Heilig vom (Datum) entspricht, Wohnungseigentum zu begründen. Festgehalten wird, dass die mit den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten grundbücherlich zu verbindenden Mindestanteile dem Verhältnis der Nutzwerte der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte zur Gesamtsumme der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte entsprechen.

Sämtliche Vertragsparteien bestätigen hiermit, dass ihre Miteigentumsanteile der diesem Vertrag zugrunde gelegten Nutzwertfestsetzung gemäß dem Nutzwertgutachten des Sachverständigen Ing. Karl Heilig vom (Datum) entsprechen, und erklären hiermit ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass bei jedem Mindestanteil das Wohnungseigentum am entsprechenden Wohnungseigentumsobjekt eingetragen wird.

Die Vertragsparteien räumen einander unentgeltlich und wechselseitig das Wohnungseigentumsrecht iSd WEG 2002, also das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über die mit den jeweiligen Mindestanteilen verbundenen Wohnungseigentumsobjekte samt Zubehör ein und zwar

a)

ob den 29/100 Anteilen des Gerhard Wagner an Reihenhaus W 1 samt Gartenfläche 1,

b)

ob den 34/100 Anteilen der Mathilde Wagner an Reihenhaus W 2 samt Gartenfläche 2 und

c)

ob den 37/100 Anteilen des Karl Gerber an Reihenhaus W 3 samt Gartenfläche 3.

Die Vertragsparteien verzichten bis zur Begründung von Wohnungseigentum auf die Erhebung einer Teilungsklage. Bis zur Verbücherung des Wohnungseigentumsvertrages oder im Falle einer Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung auch für die Zeit danach gelten die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen als Benützungsvereinbarung der Miteigentümer.

Für die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sowie deren Beziehung untereinander gelten die Bestimmungen des WEG 2002 in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts davon Abweichendes geregelt wird.

3./

Das Wohnungseigentum umfasst die folgenden Teile:

  • S. 547die Gesamtfläche der im Wohnungseigentum stehenden Räume einschließlich der dazugehörenden Balkone, Loggien und Terrassen samt Brüstungen bzw Geländern

  • die Fläche der als Zubehör zu den Wohnungen vorgesehenen Gartenanteile

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentumsobjekt ungehindert zu benützen, soweit dem nicht das Gesetz, Rechte Dritter oder dieser Vertrag entgegenstehen.

Der Bestand, die Sicherheit, das architektonische und allgemein das ästhetische Bild der Reihenhausanlage dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Räumlichkeiten in der Reihenhausanlage dienen ausschließlich Wohnzwecken. Der Wohnungseigentümer bleibt auch bei Überlassung seines Nutzungsrechtes an Dritte durch Vermietung oder auf andere Art an alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag gebunden und ist für sämtliche Handlungen des Mieters oder Nutzers verantwortlich. Er verpflichtet sich, den Dritten vertraglich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu binden, Verstöße dagegen als ausdrückliche Kündigungsgründe in den Vertrag aufzunehmen und bei groben und wiederholten Verstößen alles zu unternehmen, um den Dritten aus dem Haus zu entfernen.

Jene Teile des Hauses, die nicht zu einem Wohnungseigentumsobjekt gehören oder nicht in das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht der Wohnungseigentümer übertragen werden, stehen allen Miteigentümern zur widmungsgemäßen Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung als gemeinschaftliches Eigentum zu. Es ist daher keinem Wohnungseigentümer gestattet, sich ohne Zustimmung aller Miteigentümer über sein Wohnungseigentum hinaus Räume, Grundflächen, Einrichtungen oder Vorrichtungen welcher Art auch immer zu schaffen, zuzueignen oder ausschließlich zu nutzen.

4./

Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum schonend und pfleglich zu behandeln. Alle am gemeinschaftlichen Eigentum entdeckten Schäden sind dem Verwalter unverzüglich anzuzeigen. Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums unter schonender Inanspruchnahme der vom Wohnungseigentum erfassten Räume zu dulden. Jeder Miteigentümer haftet den übrigen Miteigentümern für schuldhafte Beschädigungen und unsachgemäße Behandlung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Jedem Wohnungseigentümer obliegt die Instandhaltung, Instandsetzung und die allfällige Wiederherstellung seines Wohnungseigentumsobjektes samt Balkone, Loggien, Terrassen und Gartenflächen. Jeder Wohnungseigentümer hat entsprechend § 16 Abs 3 WEG 2002 sein Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die sanitären Anlagen und Heizungsvorrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instand zu halten, dass den übrigen Miteigentümern kein Nachteil erwächst.

Die Wohnungseigentümer verpflichten sich, den als Zubehör zum jeweiligen Wohnungseigentumsobjekt zugeordneten Garten sorgfältig zu pflegen und in optischS. 548 gutem Zustand zu erhalten. Die Errichtung von Bauwerken auf solchen Gartenflächen ist untersagt, sofern es sich nicht um bewegliche Gerätehäuser, Lauben oder dergleichen handelt. Die Kosten für die Pflege und Erhaltung des Gartens trägt der jeweilige Wohnungseigentümer.

Die Vornahme von baulichen Änderungen an den Wohnungseigentumsobjekten, die von außen sichtbar oder erkennbar sind (insbesondere die Renovierung oder der Austausch von Außenseiten der Fenster oder von Fensterstöcken; die Errichtung, Renovierung oder der Austausch von Beschattungseinrichtungen auf Balkonen, Loggien, Terrassen und an den Außenseiten der Fensterflächen), bedürfen, abgesehen von einer allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligung, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

5./

Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft EZ 11 KG 01209 Unterbaumgarten zwischen den Miteigentümern erfolgt gemäß § 32 WEG 2002 im Verhältnis der diesen jeweils zugeordneten Miteigentumsanteile, soweit nicht die Wohnungseigentümer aufgrund dieses Vertrages hiefür direkt aufzukommen haben.

6./

Die Vertragsparteien vereinbaren, eine angemessene Rücklage iSd § 31 WEG 2002 zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die Beiträge zur Rücklage sind monatlich an den Verwalter zu bezahlen, der die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft zu verwahren und für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden hat. Ist unter Bedachtnahme der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen eine Änderung der Höhe der Rücklage notwendig, so hat die Mehrheit der Wohnungseigentümer darüber zu entscheiden.

7./

Die Eigentümergemeinschaft haftet gegenüber dem Verwalter für alle Aufwendungen für die Liegenschaft EZ 11 KG 01209 Unterbaumgarten, die er für die Miteigentümer im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwalter getätigt hat. Der Verwalter ist berechtigt, die von ihm getätigten Aufwendungen mit Guthaben der Miteigentümer, gleichgültig welcher Art und für welchen Zweck, aufzurechnen.

8./

Die Betriebskosten werden von den Wohnungseigentümern nach Maßgabe ihrer Nutzwertanteile getragen. Die Vorschreibung der anteiligen Betriebskosten erfolgt durch den Verwalter. Die Betriebskosten gelangen nach tatsächlichem Anfall zur Vorschreibung.

Die Betriebskosten sind von den Wohnungseigentümern fristgerecht nach Vorschreibung auf ein eigenes Verwaltungskonto zu entrichten. Die Einhebung monatlicher Akontobeträge unterbleibt. Der Verwalter wird nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres, eine Abrechnung über die Aufwendungen und Betriebskosten erstellen und diese jedem Wohnungseigentümer (ohne Belege) übermitteln. Die Auflage der Jahresabrechnung S. 549samt Belegen erfolgt beim Verwalter und kann nach telefonischer Voranmeldung beim Verwalter eingesehen werden. Auf Wunsch und gegen gesonderte Kostenvergütung wird die gesamte Jahresabrechnung samt Belegen dem interessierten Wohnungseigentümer zugestellt.

Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein Überschuss, so ist dieser den Wohnungseigentümern für die nächste Abrechnungsperiode anteilig anzurechnen. Einen allfälligen Fehlbetrag haben die Wohnungseigentümer anteilig binnen einem Monat nach Legung der Jahresabrechnung an den Verwalter zu bezahlen. Bei Veräußerung von Mindestanteilen geht ein Guthaben oder ein Passivum sowohl der Betriebskosten als auch der Rücklage auf den Erwerber über, das heißt, die Rückzahlung eines Guthabens oder die Nachzahlung eines Passivums ist ausgeschlossen.

Ein allfälliger Ausfall an Aufwendungen, Betriebskosten und Rücklagenbeiträgen, der durch Verzug oder Zahlungsunfähigkeit eines Wohnungseigentümers entsteht, ist von allen übrigen Miteigentümern anteilig zu tragen. Der Verwalter hat Regressansprüche gegenüber dem Säumigen nach Möglichkeit unter Ausnutzung des Vorzugspfandrechtes nach § 27 WEG 2002 geltend zu machen.

9./

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Verwaltung der Liegenschaft EZ 11 KG 01209 Unterbaumgarten jeweils für ein Kalenderjahr (1.1.–31.12.) – abwechselnd und in der wie folgt genannten Reihenfolge – jeweils dem Wohnungseigentümer des Reihenhauses W 1, W2 und W 3 zu übertragen. Demgemäß wird die Verwaltung der Liegenschaft EZ 11 KG 01209 Unterbaumgarten für das Kalenderjahr 2013 dem Wohnungseigentümer von Reihenhaus W 1, für das Kalenderjahr 2014 dem Wohnungseigentümer von Reihenhaus W 2 und für das Kalenderjahr 2015 dem Wohnungseigentümer von Reihenhaus W 3 übertragen. Für die darauf folgenden Kalenderjahre wird die jährliche Verwalterbestellung in dieser Reihenfolge beginnend mit dem Wohnungseigentümer von Reihenhaus W 1 fortgesetzt.

Die Tätigkeit des Verwalters umfasst alle laufenden Agenden, die mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Erhaltung, der Verrechnung der Aufwendungen und der Vertretung der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 11 KG 01209 Unterbaumgarten samt Reihenhausanlage üblicherweise verbunden sind, sowie diejenigen Aufgaben und Rechtsgeschäfte, die mit der Verwaltung einzelner, im gemeinschaftlichen Eigentum stehender, wirtschaftlich nutzbarer Teile der Liegenschaft verbunden sind.

Der Verwalter hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse der Eigentümergemeinschaft zu wahren und sich stets mit den übrigen Miteigentümern ins Einvernehmen zu setzen bzw deren Zustimmung einzuholen, auch wenn es sich um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gemäß § 28 WEG 2002 handelt. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht, wenn Entscheidungen zu treffen bzw Maßnahmen zu setzen sind, deren Verzögerung nennenswerte wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile bzw Schäden für die Eigentümergemeinschaft nach sich ziehen würde und die Einholung der Zustimmung der Miteigentümer nicht S. 550(rechtzeitig) möglich (zB bei nicht bloß vorübergehender Abwesenheit eines Miteigentümers) oder Gefahr in Verzug ist.

Entscheidungen und Maßnahmen, die in die Rechte eines oder mehrerer Miteigentümer eingreifen oder eine Änderung der zuletzt gehandhabten Übung bewirken, hat der Verwalter jedenfalls nur dann nachzukommen, wenn darüber die Zustimmung der Betroffenen oder die rechtskräftige Entscheidung einer Behörde vorliegt, mit Ausnahme bei Gefahr in Verzug.

Jeder Wohnungseigentümer wird dem Verwalter einen allfälligen Wohnsitzwechsel unverzüglich schriftlich bekannt geben, andernfalls eine Zustellung an den Wohnungseigentümer an der zuletzt nachweislich bekannt gegebenen Anschrift als vollzogen gilt.

Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit kein Honorar. Vielmehr erfolgt die Leistung des Verwalters unentgeltlich. Der Verwalter hat lediglich Anspruch auf anteiligen Ersatz der von ihm für die Eigentümergemeinschaft getätigten Barauslagen.

10./

Sämtliche Vertragsparteien erteilen hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob der ihnen gehörenden Liegenschaft EZ 11 Katastralgemeinde 01209 Unterbaumgarten bestehend aus dem Gst. Nr. 47/1 mit der Grundstücksadresse Linzer Straße 123 in der Aufschrift das Wohnungseigentum ersichtlich gemacht und im Eigentumsblatt die Einverleibung des Wohnungseigentums

a)

ob den 29/100 Anteilen des Gerhard Wagner an Reihenhaus W 1 samt Gartenfläche 1,

b)

ob den 34/100 Anteilen der Mathilde Wagner an Reihenhaus W 2 samt Gartenfläche 2 und

c)

ob den 37/100 Anteilen des Karl Gerber an Reihenhaus W 3 samt Gartenfläche 3

eingetragen werden kann.

11./

Die Kosten der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie allfällige Steuern bestreiten alle Parteien je zu einem Drittel. Bemerkt wird, dass Gerhard Wagner und Mathilde Wagner weder verwandt, verschwägert noch verheiratet sind.

12./

Diese Vertragsurkunde wird in einer Ausfertigung errichtet, die Herrn Gerhard Wagner gehört. Die anderen Parteien erhalten über Verlangen jeweils eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde.

Wien, am


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gerhard Wagner, eh
Mathilde Wagner, eh
Karl Gerber, eh

Beglaubigung der Unterschriften

S. 5512) Papierantrag – vorbereiteter Beschlussentwurf

I.

Grundbuchsstand:

Katastralgemeinde 01209 Unterbaumgarten

Einlagezahl 11

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigentümer:
B-LNR 1 Gerhard Wagner, geb. , zu 29/100 Anteilen
B-LNR 2 Mathilde Wagner, geb. , zu 34/100 Anteilen
B-LNR 3 Karl Gerber, geb. , zu 37/100 Anteilen
II.

Urkunden:

./A Wohnungseigentumsvertrag, Datum

./B Nutzwertgutachten, Datum

./C Bescheinigung gem § 6 WEG 2002, Datum

III.

Ob der in Punkt I. angeführten Liegenschaft werden nachstehende Eintragungen bewilligt:

a)

in der Aufschrift die Ersichtlichmachung „Wohnungseigentum“

b)

die Einverleibung des Wohnungseigentums ob den 29/100 Anteilen des Gerhard Wagner an Reihenhaus W 1 samt Gartenfläche 1

c)

die Einverleibung des Wohnungseigentums ob den 34/100 Anteilen der Mathilde Wagner an Reihenhaus W 2 samt Gartenfläche 2

d)

die Einverleibung des Wohnungseigentums ob den 37/100 Anteilen des Karl Gerber an Reihenhaus W 3 samt Gartenfläche 3

IV.

Zustellungen:

1)

Gerhard Wagner, Linzer Straße 123, 1140 Wien, mit sämtlichen Originalurkunden

2)

Mathilde Wagner, Linzer Straße 123, 1140 Wien

3)

Karl Gerber, Blindengasse 30, 1080 Wien

3) Antrag (ERV)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begehren (1)
(1)a Begehrenstyp:
Sonstiges Begehren
(1)b Begehrens-Subtyp:
Sonstiges
(1)c Aktionstyp:
Neueintragung
(1)d Berechtigte Person:
entfällt hier
(1)e Eintragungskategorie:
Aufschrift
(1)f Einlage:
EZ 11
KG 01209
(3)g Begehrenstext:
Ersichtlichmachung „Wohnungseigentum“
(3)h Urkunde:
Entfällt hier
Begehren (2)
(2)a Begehrenstyp:
Wohnungseigentum
S. 552(2)b Begehrens-Subtyp:
Endgültiges Wohnungseigentum
(2)c Aktionstyp:
Einverleibung
(2)d Bezug: Bezug auf bestehende Eintragung
Einlage:
EZ 11
KG 01209
B-LNR 1
(2)e Objektbezeichnung:
Reihenhaus W 1 samt Gartenfläche 1
(2)f Eintragungszusatz:
entfällt hier
(2)g Urkunde:
Wohnungseigentumsvertrag
Nutzwertgutachten
Bescheinigung gem § 6 WEG 2002
Begehren (3)
(3)a Begehrenstyp:
Wohnungseigentum
(3)b Begehrens-Subtyp:
Endgültiges Wohnungseigentum
(3)c Aktionstyp:
Einverleibung
(3)d Bezug: Bezug auf bestehende Eintragung
Einlage:
EZ 11
KG 01209
B-LNR 2
(3)e Objektbezeichnung:
Reihenhaus W 2 samt Gartenfläche 2
(3)f Eintragungszusatz:
entfällt hier
(3)g Urkunde:
Wohnungseigentumsvertrag
Nutzwertgutachten
Bescheinigung gem § 6 WEG 2002
Begehren (4)
(4)a Begehrenstyp:
Wohnungseigentum
(4)b Begehrens-Subtyp:
Endgültiges Wohnungseigentum
(4)c Aktionstyp:
Einverleibung
(4)d Bezug: Bezug auf bestehende Eintragung
Einlage:
EZ 11
KG 01209
B-LNR 3
(4)e Objektbezeichnung:
Reihenhaus W 3 samt Gartenfläche 3
(4)f Eintragungszusatz:
entfällt hier
(4)g Urkunde:
Wohnungseigentumsvertrag
Nutzwertgutachten
Bescheinigung gem § 6 WEG 2002

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