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WEG | Wohnungseigentumsgesetz
Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2435-8

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WEG | Wohnungseigentumsgesetz (1. Auflage)

B) Urkundserfordernisse (§§ 26, 27 bzw 31 u 32 GBG)

Allgemeine Urkundserfordernisse

Die allgemeinen Urkundserfordernisse gelten für alle Urkunden (Privaturkunden und öffentliche Urkunden) und auch für Einverleibungen und Vormerkungen:

  • Einverleibungen und Vormerkungen können nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. [Ehepakte; zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden; Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen als der Ehegattin ausgestellt werden; Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe; alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden (außer wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung dieser Formvorschrift zu verzichten) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme in Form eines Notariatsaktes].

  • Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.

    [Der Rechtsgrund ist der Tatbestand, an dem ein Anspruch als Rechtsfolge geknüpft ist, somit der Entstehungsgrund des Anspruchs. Aus dem Inhalt der Urkunde muss sich das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ergeben.

    Der Rechtsgrund muss nicht etwa durch Verwendung juristischer Begriffe zur Darstellung gelangen, es genügt, dass aus den in der Urkunde angegebenen Sachverhaltsmerkmalen der zur Erwerbung oder Umänderung des Rechts geeignete Grund eindeutig entnommen werden kann.

    S. 488Die Angabe des Rechtsgrundes in der einer begehrten Eintragung zugrunde liegenden Urkunde ist nur beim Ansuchen um Einverleibung oder Vormerkung von dinglichen Rechten oder bei deren Umänderung erforderlich, nicht jedoch bei der Einverleibung von sonstigen Rechten wie das Belastungs- und Veräußerungsverbot, das Vorkaufsrecht, das Wiederkaufsrecht oder die Einverleibung des Vorrangs. Auch die Urkunde, mit der ein dingliches Recht gelöscht werden soll, bedarf keines Rechtsgrundes, da unter Umänderung die Übertragung eines dinglichen Rechts zu verstehen ist.]

  • Die Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann. Sie müssen ferner einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank geeignet sein.

  • Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).

  • Diese Urkunden müssen überdies die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.

Besondere Urkundserfordernisse

Die besonderen Urkundserfordernisse gelten nur für Privaturkunden und nur für Einverleibungen (nicht aber für Vormerkungen):

  • Die Einverleibung kann nur aufgrund von Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.

  • Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde ist nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.

Eine behördliche Genehmigung ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift nur hinsichtlich jener Person, deren Interesse die Behörde konkret wahrzunehmen hat (zB bei pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung bedarf die Unterschrift des Vertreters keiner Beglaubigung, bei insolvenzgerichtlicher Genehmigung bedarf die Unterschrift des Masseverwalters keiner Beglaubigung, das Siegel einer Behörde des Bundes oder eines Landes ersetzt ebenfalls die Beglaubigung der Unterschrift der für diese Gebietskörperschaft unterzeichnenden Person).

  • S. 489Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den allgemeinen Urkundserfordernissen enthalten:

    die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll;

    die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige (=Aufsandungserklärung).

Die Aufsandungserklärung kann im Vertrag selbst, in einer besonderen Urkunde oder im Grundbuchsgesuch abgegeben werden. In solchen Fällen muss aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein.

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