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WEG | Wohnungseigentumsgesetz
Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2435-8

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WEG | Wohnungseigentumsgesetz (1. Auflage)

E. Die Zustellverfügung des Grundbuchsantrages

  • Von der Erledigung eines Grundbuchsgesuches sind gemäß § 119 GBG nachstehende Verständigungen von Amts wegen vorzunehmen:

    –

    der Antragsteller

    –

    diejenigen Personen, deren bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen die eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt

    –

    bei gänzlicher oder teilweiser Löschung einer Eintragung diejenigen Personen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften

    –

    der Eigentümer der Liegenschaft, wenn bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden

    –

    wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluss dem Machtgeber zuzustellen, es S. 508sei denn, die Bevollmächtigung ist durch eine den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht dargetan

    –

    der Vertreter des Antragstellers

    –

    das Liegenschafts-Finanzamt bei Eigentums-Änderungen (Ausnahmen für Wien, Schwechat, Purkersdorf und Klosterneuburg: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel)

    –

    das jeweils zuständige Gemeindeamt (in Wien: MA 69 – Liegenschaftsmanagement)

    –

    die Finanzprokuratur, wenn die Republik Österreich von der Beschlus...

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