WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 58 Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006
Übersicht
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I. | Kfz-Abstellplatz (Abs 2) | 2 |
II. | Balkone und Terrassen (Abs 3) | 3 |
III. | Nutzwertneufestsetzungen (Abs 4) | 4 |
IV. | Vereinbarungen zwischen WE-Partnern (Abs 5) | 5 |
V. | Tod eines WE-Partners (Abs 6) | 6 |
VI. | Schutz des WE-Bewerbers (Abs 7 und 8) | 7 |
1
§ 58 enthält das Übergangsrecht für die durch die WRN 2006 vorgenommenen Rechtsänderungen. In Abs 1 wird das Inkrafttreten der WE-rechtlichen Teile der WRN 2006 grundsätzlich mit bestimmt. Ausnahmen bestehen nur für § 56 Abs 1 letzter Satz und § 57 (Inkrafttreten zum ; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 58 WEG Rz 2). Bei Schädigung des Hauses sind zwar vor der Rechtslage zur WRN 2006 die Wohnungseigentümer selbst und nicht die von diesen zu unterscheidende Eigentümergemeinschaft geschädigt, allerdings stand dennoch der Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger die Aktivlegitimation zu; seit der WRN gilt dies nicht mehr. Seither bedarf es einer Abtretung dieser Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft. Hat sich der Schaden vor der WRN 2006 ereignet, ist insoweit von einem abschließenden verwirklichten Sachverhalt auszugehen, da mangels Anordnung einer Rückwirkung durch § 58 in diesem Regelungsbereich die davor gegebene Rechtslage anzuwenden ist (immolex-LS 2008/16, 37).
I. Kfz-Abstellplatz (Abs 2)
2
In Abs 2 wird normiert, dass sich die Regelung des § 5 Abs 2 letzter Satz auch auf Erwerbsvorgänge bezieht, die vor dem Inkrafttreten stattgefunden haben. Der zweite Satz dehnt die Ausnahmeregelung für die Vergangenheit über den „operativ tätigen“ WE-Organisator hinaus auf alle Personen aus, die gem § 2 Abs 6 als WE-Organisator angesehen werden, um der Rechtsansicht zu begegnen, dass die „Reservierungsregelung“ des § 5 Abs 2 für WE-Organisatoren allgemein nicht gelte, also auch nicht für nicht „operativ tätige“ WE-Organisatoren iSd § 2 Abs 6. Wenn nun im Glauben auf solche Aussagen WE-Begründungen an Kfz-Abstellplätzen zu Gunsten solcher „randständigen“ WE-Organisatoren, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 nicht erfüllen, vorgenommen oder versucht wurden, könnte das entweder zur Nichtigkeit der erfolgten WE-Begründung oder zur Frustration des Begründungsversuchs führen. Das soll mit dem zweiten Satz vermieden werden und es soll in der Übergangszeit die Erreichung von Rechtsfrieden vor die exakte Abgrenzung des seinerzeit Gewillten gestellt werden. Das gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Grundbuchsantrag zum Erwerb des Abstellplatzes vor dem gestellt wurde (1183 BlgNR 22. GP, 33) – siehe auch Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 58 WEG Rz 3.
II. Balkone und Terrassen (Abs 3)
3
Um im Zusammenhang mit der Neufassung des § 8 Abs 2 intertemporale Probleme bei der Berücksichtigung von Balkonen und Terrassen im Rahmen der Nutzwertermittlung zu vermeiden, wird in § 58 Abs 3 klargestellt, dass Nutzwertgutachten und gerichtliche oder behördliche Nutzwertfestsetzungen, die zwischen dem und dem auf Grundlage der in diesem Zeitraum geltenden Fassung des § 8 erstellt wurden bzw ergangen sind und bei denen daher die 2-%-Grenze auch auf einen Balkon oder eine Terrasse angewendet wurde, auch nach dem Inkrafttreten der WRN 2006 noch eine taugliche Grundlage für die Begründung von WE oder für die Änderung der Miteigentumsanteile wegen Nutzwertänderungen sind (1183 BlgNR 22. GP) – siehe auch Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 58 WEG Rz 4.
III. Nutzwertneufestsetzungen (Abs 4)
4
Für die grundbücherliche Durchführung von Nutzwertneufestsetzungen ist gem Abs 4 in weiterer Folge entscheidend, ob das der Nutzwertneufestsetzung zugrunde liegende Verfahren nach dem geendet hat bzw das entsprechende Gutachten nach dem erstattet wurde.
IV. Vereinbarungen zwischen WE-Partnern (Abs 5)
5
Das von der WRN 2006 neu geschaffene Schriftformgebot für Fortsetzungsvereinbarungen zwischen WE-Partnern gilt nur für Vereinbarungen, die nach dem abgeschlossen wurden.
V. Tod eines WE-Partners (Abs 6)
6
Der grundlegend neu gefasste § 14 ist grundsätzlich dann anwendbar, wenn der WE-Partner noch vor dem gestorben ist. Die Erlassung der Zahlungspflicht (§ 14 Abs 4) ist auf Vereinbarungen oder Verfügungen, die nach dem getroffen wurden, anzuwenden. Das gilt auch für das Formgebot für den Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 14 Abs 5 Z 1).
VI. Schutz des WE-Bewerbers (Abs 7 und 8)
7
Die Begründung von WE muss an der gesamten Liegenschaft erfolgen. Vor dem eingebrachten Klagen kann weiterhin unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 zweiter Satz stattgegeben werden. Auch vor dem geltend gemachte Aussonderungs- und Widerspruchsrechte nach § 43 Abs 4 aF bleiben bestehen und die bisherige Rechtslage ist weiterhin anzuwenden.