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Familienbeihilfe: Anspruch
• Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist davon abhängig, ob (in diesem Fall) der Vater die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat. Hierbei kommt es darauf an, ob er den Geldunterhalt leistet. Der Umstand, dass die Mutter des Kindes die Betreuungsleistungen erbringt, steht dem nicht entgegen. - (§ 2 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)
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