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SWK 25, 1. September 2010, Seite 60

Familienbeihilfe: Anspruch

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist davon abhängig, ob (in diesem Fall) der Vater die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat. Hierbei kommt es darauf an, ob er den Geldunterhalt leistet. Der Umstand, dass die Mutter des Kindes die Betreuungsleistungen erbringt, steht dem nicht entgegen. - (§ 2 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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