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Artikel 3 - Änderung der Bundesabgabenordnung
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 207 Abs. 2 tritt im zweiten Satz an die Stelle des Wortes "sieben" das Wort "zehn".
EB: Im Interesse der Betrugsbekämpfung ist eine Verlängerung der bisher sieben Jahre betragenden Bemessungsverjährungsfrist (Festsetzungsverjährungsfrist) für hinterzogene Abgaben erforderlich.
2. In § 209 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches."
EB: Im Interesse der Betrugsbekämpfung in Fällen lang dauernder Ungewissheiten soll eine Verlängerung der "absoluten" Verjährungsfrist für den Fall erfolgen, dass Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen wurden.