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SWK 25, 1. September 2010, Seite T 128

Artikel 3 - Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 207 Abs. 2 tritt im zweiten Satz an die Stelle des Wortes "sieben" das Wort "zehn".

EB: Im Interesse der Betrugsbekämpfung ist eine Verlängerung der bisher sieben Jahre betragenden Bemessungsverjährungsfrist (Festsetzungsverjährungsfrist) für hinterzogene Abgaben erforderlich.

2. In § 209 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches."

EB: Im Interesse der Betrugsbekämpfung in Fällen lang dauernder Ungewissheiten soll eine Verlängerung der "absoluten" Verjährungsfrist für den Fall erfolgen, dass Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen wurden.

3. In § 323 wird folgender Abs. 27 angefügt:

"(27) Die §§ 207 Abs. 2 und 209 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem

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