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SWK 25, 1. September 2010, Seite 784

Schätzung von Speiseerlösen bei schwankenden Rohaufschlagskoeffizienten

Im Zuge eines Prüfungsverfahrens wurden bei der sowohl als Franchisenehmerin tätigen als auch Einzelverkäufe von Speisen tätigenden Berufungswerberin für die Jahre 1998 und 1999 stark fallende Rohaufschlagskoeffizienten gegenüber den Werten des Jahres 1997 festgestellt, wobei die Abweichungen mit verbilligten Speisenaktionen und der Unmöglichkeit der Tätigung von "Schwarzumsätzen" ob strikter EDV-Abhängigkeit zum Franchisegeber begründet wurden. Unterlagen getrennt nach Erlösen aus dem Franchisevertrag bzw. jenen aus den Selbstabholerfällen wurden nicht vorgelegt.

Die Schätzung der Umsatzentgelte und Erlöse für die Streitjahre erfolgte - unter Anstellung eines inneren Betriebsvergleichs - seitens der Abgabenbehörde erster Instanz auf Basis des Rohaufschlagskoeffizienten des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags von 25 %.

Aufgrund des Franchisevertrags war es unstrittig, dass in Ansehung des Umstands der im Bereich der telefonischen Bestellungen zur Gänze bestehenden EDV-Abhängigkeit vom Franchisegeber (zentrale Bestellungserfassung im Rechenwerk des Franchisegebers) der Abfall der Rohaufschlagskoeffizienten nur auf dem Sektor der Selbstabholererlöse begründet gelegen sein ...

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