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SWK 25, 1. September 2010, Seite 60

Verdeckte Ausschüttung

Voraussetzung dafür, in Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung (hier: Gebäudeteile), eine verdeckte Ausschüttung (auch eine solche an der Wurzel) anzunehmen, ist stets, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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