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Verdeckte Ausschüttung
• Voraussetzung dafür, in Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung (hier: Gebäudeteile), eine verdeckte Ausschüttung (auch eine solche an der Wurzel) anzunehmen, ist stets, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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