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Artikel 2 - Änderung des Bankwesengesetzes
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 6 lautet:
"(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht verwendet werden:
1. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß § 38a und § 39 FinStrG, geführten Verfahren;
2. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.
Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen."
EB: Die bisherige Ausnahme vom Verwertungsverbot in § 41 Abs. 6 Z 1 BWG für in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird auf die Fälle der qualifizierten ...