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Deutschland: Ausschluss der Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass der Ausschluss vom Abzugsverbot von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer selbst für den Fall, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Raum aber nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und daher verfassungswidrig ist.
1. Die Rechtsentwicklung in Deutschland
Die Einschränkung der Abzugsfähigkeit für ein - ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes - "häusliches Arbeitszimmer" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b dEStG) bzw. nach der Diktion des EStG 1988 ein "Arbeitszimmer im Wohnungsverband" (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988) vollzog sich in Deutschland in zwei Schritten:
• Das Jahressteuergesetz 1996 sah eine Ausnahme vom Abzugsverbot solcher Aufwendungen nur noch dann vor, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten bet...