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Artikel 1 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
"§ 62a. Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff. BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden."
EB: Die Bestimmung soll zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung klarstellen, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Für den Zeitraum der illegalen Beschäftigung ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Wird der Steuerpflichtige im Rahmen eines Werkvertrags tätig und weist er dem Auftraggeber die Erfüllung der Meldepflichten gemäß §§ 119 ff. BAO oder § 18 GSVG (z. B. Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt) nach, so ist nicht von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, selbst wenn in weiterer Folge durch die Sozialversicherungsträger eine Umqualifizierung des Werkvertrags in ein Dienstver...