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SWK 25, 1. September 2010, Seite 773

Fehler bei Umgründungen - am 31. September ist es zu spät!

Worauf man in der Beratungspraxis achten muss

Erich Wolf und Günther Fuchs

Die Sommermonate sind häufig nicht nur Urlaubszeit; in vielen Beratungskanzleien werden Juli und August auch für dringend notwendige Arbeiten im Zusammenhang mit Umgründungen genützt. Immerhin ist der der Stichtag für die Anmeldungen der Umgründungen (wenn der Umgründungsstichtag auf einen Regelbilanzstichtag 31. 12. innerhalb der Rückwirkungsfrist von neun Monaten bezogen werden soll). Wichtige Vorbereitungsaktivitäten sind daher bei Sommerhitze in den Kanzleiräumlichkeiten durchzuführen. Der folgende Beitrag zeigt die häufigsten Fehler in der Beratungspraxis auf.

1. Art. I UmgrStG: Verschmelzungen

1.1. Achtung auf die Kapitalausstattung!

Bei einer Verschmelzung dürfen keine real negativen Werte übertragen werden. Dies würde nämlich dem Gläubigerschutzgedanken zuwiderlaufen und das Tatbild der verbotenen Einlagenrückgewähr verwirklichen. Eine dennoch eingetragene Verschmelzung würde ein nichtiges, d. h. nicht rechtswirksames Rechtsgeschäft verwirklichen. Eine Eintragung im Firmenbuch trotz Unzulässigkeit ist allerdings ein theoretischer Fall; immerhin achten die Firmenbuchrichter mit Argusaugen auf die Erfüllung der Gläubigerschutzgrundsätze. In der Praxis der Firmenbuchgerichte wird daher...

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