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SWK 29, 10. Oktober 2009, Seite K 21

Buschenschank, Ab-Hof-Verkauf und Pension

Buschenschank, Ab-Hof-Verkauf und Pension (§ 21 EStG)

Dient eine Landwirtschaft nur dazu, um tischfertige Produkte für die Buschenschank, den Ab-Hof-Verkauf und die angeschlossene Fremdenpension zu produzieren, dann sind diese Tätigkeiten keine landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, zumal die Buschenschank den Eindruck eines gewerblichen Landgasthauses vermittelt ().

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