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SWK 29, 10. Oktober 2009, Seite 64

Verfahren: Fristen

Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters stets der Vertreter verantwortlich. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Parteienvertreters ist dem Vertreter (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn dieser die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat. - (§ 230 Tir. LAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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