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SWK 29, 10. Oktober 2009, Seite 879

Wirtschaftliches Eigentum ausreichend für Umgründung?

Gemäß § 12 UmgrStG liegt eine Einbringung vor, wenn aufgrund eines Einbringungsvertrags ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein qualifizierter Kapitalanteil (sog. einbringungsfähiges Vermögen) mit positivem Verkehrswert tatsächlich übertragen werden und die übernehmende Körperschaft dem Einbringenden hierfür eine Gegenleistung gewährt.

Nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen gilt die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch (§ 6 Z 14 lit. b EStG). Da beim Tausch jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vorliegt (§ 6 Z 14 lit. a EStG), werden nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen die im eingebrachten Vermögen enthaltenen steuerhängigen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Eine durch Tausch bewirkte Gewinnrealisierung unterbleibt nur in jenen Einbringungsfällen, auf die das Umgründungssteuergesetz anzuwenden ist (§ 6 Z 14 lit. b EStG).

Voraussetzung für einen Tausch ist, dass dem Einbringenden das Einbringungsvermögen im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags zurechenbar sein muss. Ist das eingebrachte Vermögen den Einbringenden zum Einbringungsstichtag nicht im vollen Umfang zuzurechnen, ist eine Einbringung nach Art. III UmgrStG nicht möglich.

Sachverhalt: Im Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GesBR a...

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