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SWK 29, 10. Oktober 2009, Seite 880

Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung

Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners sowie jenes, das er während des Konkurses erlangt, gem. § 1 Abs. 1 KO dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung Vertreter des Gemeinschuldners. Während des Konkursverfahrens sind daher die Abgaben gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen ().

Gemäß § 2 Abs. 1 KO treten die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit Beginn des Tages ein, welcher der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt. Auch die Geltendmachung einer Haftung gem. den §§ 9 und 80 KO betrifft die Konkursmasse.

Somit ist auch nur der Masseverwalter zur Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid legitimiert. Wird die Berufung vom Haftungspflichtigen selbst eingebracht, ist sie mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen. Es liegt diesbezüglich kein einer Behebung zugängliches Formgebrechen vor ().

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