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SWK 29, 10. Oktober 2009, Seite 63

Verfahren: Unbilligkeit

Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs. 3 BAO begründet keine Unbilligkeit i. S. d. § 236 BAO. Entscheidend ist, dass dem Steuerpflichtigen von der Rechtsordnung ein Weg zur Beseitigung der allfälligen Fehlerhaftigkeit bereitgestellt worden ist. - (§ 236 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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