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SWK 29, 10. Oktober 2009, Seite 874

Werbungskosten eines pensionierten Versicherungsvertreters

Der Steuerpflichtige bezieht gem. § 6 des Kollektivvertrags für Angestellte des Außendiensts der Versicherungsunternehmen (KVA) Folgeprovisionen aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis. Diese erhält er automatisch so lange, als die von ihm während seines aufrechten Dienstverhältnisses vermittelten Verträge aufrecht sind. Diese Folgeprovisionen erhält er unabhängig von jeder Arbeitsleistung (z. B. Schadensabwicklung), insbesondere ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherungen oder Erhaltung der Einnahmen. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden.

Wenn der Berufungswerber aufgrund von Ersuchen ehemaliger Kunden im Schadensfall Hilfestellung leistet, beruht dieses Verhalten auf Freiwilligkeit und ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. Die erklärten Aufwendungen stehen objektiv in keinem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit; daran ändert auch die subjektive Meinung nich...

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