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ÖBA 10, Oktober 2016, Seite 781

Die Redlichkeits und Eindeutigkeitsverpflichtung des § 41 Abs 1 WAG 2007 gilt für alle Marketingmitteilungen

§ 41 Abs 1 WAG 2007, § 40 Abs 7 Z 2 WAG 2007; Art 133 Abs 4 B VG

Die Verpflichtung des § 41 Abs 1 WAG 2007, nach der alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, redlich und eindeutig und nicht irreführend sein müssen, gilt umfassend. Eine Einschränkung der im Gesetz genannten Anforderungen nur auf bestimmte Marketingmitteilungen ist dort ebenso wenig vorgesehen wie ein Abstellen auf weitere Beratungsgespräche und weitere Informationserteilung.

Die Anforderungen des § 40 Abs 7 Z 2 WAG 2007 gelten nur für die dort genannten Marketingmitteilungen mit Angebots- bzw. Aufforderungscharakter.

Wird in einer Revision behauptet, dass eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des VwGH widerspricht, so muss konkret – unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH – angegeben werden, von welcher ständigen Rechtsprechung nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden ist.

Beschluss Ra 2016/02/0066

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft, Universität Graz
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