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ÖBA 10, Oktober 2016, Seite 777

Umfang der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen beim Leasing

§ 914 ABGB

Die Abtretung der „Gewährleistungs- und Garantieansprüche“ des Leasinggebers umfasst nicht auch seine Schadenersatzansprüche.

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht hatte folgende Klausel zu beurteilen:

5.3. Der LG [Leasinggeber] haftet für Mängel nur im Umfang der gegenüber dem Lieferanten auf Grund dessen Liefer- und Garantiebedingungen durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. Der LG tritt mit Ausnahme allfälliger Wandlungsansprüche alle gegenüber dem Lieferanten bestehenden Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den LN [Leasingnehmer] ab. Der LN hat solche Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen und haftet dem LG für schuldhafte Unterlassung. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des LN gegen den LG werden hiervon nicht berührt.

Die Vorinstanzen beurteilten die Klausel dahingehend, dass damit nicht auch Schadenersatzansprüche vom Leasinggeber an den Leasingnehmer abgetreten worden seien. […]

Im vorliegenden Fall ist aus dem Umstand, dass (nur) „Gewährleistungs- und Garantieansprüche“ abgetreten werden, hinreichend eindeutig, dass nicht auch Schadenersatzansprüche, die sich (abgesehen von hier...

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