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Voraussetzungen der Exekutionsführung während eines Abschöpfungsverfahrens
§ 54 EO; §§ 10, 51, 206, 208 IO
Ein Gläubiger, der während eines anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, muss im Exekutionsantrag behaupten und bescheinigen, warum die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO nicht zum Tragen kommt, es sei denn, es ergibt sich bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt.
Wenn sich Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüberstehen, ist für die Beurteilung, ob die Wechselforderung des Betreibenden eine Insolvenzforderung bildet, auf den Zeitpunkt abzustellen, da der Schuldner den Wechsel (blanko) akzeptiert hat.
Aus der Begründung:
Der – einseitige (RS0116198) – Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1.1 Gem § 206 Abs 1 IO sind Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig. Insolvenzgläubiger sind gem § 51 Abs 1 IO Personen, denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner (Insolvenzforderungen) zustehen.
Eine Insolvenzforderung liegt demnach vor, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits s...