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Ministerialentwurf zum Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
Der Ministerialentwurf des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) wurde am veröffentlicht und dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU (4. Anti-Geldwäscherichtlinie). Im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage ergeben sich durch das FM-GwG insbesondere die folgenden Änderungen.
Verpflichtete Unternehmen im Sinne des FM-GwG sind Kredit- und Finanzinstitute (KI und FI) mit Sitz im Inland. Davon ausgenommen sind Zweigstellen von österreichischen KI und FI in anderen Mitgliedstaaten. Der KI-Begriff umfasst sowohl BWG-KI als auch CRR-KI. Der FI-Begriff wiederum umfasst insbesondere BWG-FI, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute.
Die Definition von politisch exponierten Personen (PEP) wird auf inländische PEP ausgeweitet, sodass auch bei Geschäftsbeziehungen mit diesen verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Zudem sind auch Mitglieder der Führungsgremien von politischen Parteien als PEP zu erfassen.
Beim Bundesministerium für Finanzen wird eine zentrale Koordinationsstelle für Geldwäsche eingerichtet. Relevante Ministerien und Behörden (BMJ, BMI, FMA, OeNB etc) entsenden ausgewählte Mitglieder zur Erstellung der nationalen Risikoan...