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ÖBA 10, Oktober 2016, Seite 773

Terminsverlust infolge eines Kontowechsels des Gläubigers

§§ 904, 905, 907a ABGB; § 35 EO

Der Gläubiger kann seine Bankverbindung bis zur Erfüllung jederzeit einseitig ändern, selbst wenn im Vertrag mit dem Schuldner ein bestimmtes Konto als Zahlungsziel festgelegt ist. Schuldbefreiende Leistung ist ab Bekanntgabe der neuen Kontoverbindung nur mehr zugunsten des neuen Kontos oder durch Barzahlung möglich.

Geringfügige Verzögerungen oder Ungenauigkeiten bei der Leistungserbringung führen bei einem Prämienvergleich wegen des sonstigen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zum Terminsverlust. Eine 12-tägige Verspätung ist aber nicht mehr geringfügig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Am schloss die Kl (dort: beklP) mit der Bekl (dort: klP) folgenden Vergleich:

1. Die beklP verpflichtet sich, der klP zu Handen des KV € 30.957,97 samt 4% Zinsen seit sowie Kosten iHv € 8.252,82 … binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei kann sich von [dieser] Verpflichtung befreien, wenn sie € 10.000 bis zum (Einlangen) und weitere € 10.000 bis zum (Einlangen) an die klP zu Handen des KV bezahlt.“

Die Kl zahlte die erste Rate fristgerecht.

Der damalige Vertreter der kl (hier: bekl) Partei (idF: BV) verließ ...

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