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ÖBA 10, Oktober 2016, Seite 782

VfGH weist Individualanträge betreffend den Erwerb von Schuldtiteln durch den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds mangels aktueller und unmittelbarer Betroffenheit von Schuldtitelinhabern zurück

Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B VG; Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz (K AFG); § 2a FinStaG, BGBl I 2015/127

Die von den antragstellenden Gesellschaften geltend gemachten Rechtswirkungen des § 2a FinstaG setzen das Vorliegen eines öffentlich bekannt gemachten Angebots gemäß § 2a FinStaG (gegebenenfalls iVm § 3 K-AFG) voraus, das von einer entsprechenden Mehrheit von (Inhabern von) Schuldtiteln angenommen wird. Es ist im Verfahren aber unbestritten, dass das vom KAF gemäß § 2a FinStaG iVm § 3 K-AFG öffentlich bekannt gemachte Angebot zum Ende der Angebotsfrist (Ablauf des ) die in § 2a Abs 4 FinStaG genannten Zustimmungsquoren nicht erreicht hat und damit nicht angenommen wurde. Damit aber liegt keine aktuelle Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers vor, so dass ein Individualantrag zurückzuweisen ist.

Soweit die antragstellenden Gesellschaften dem entgegenhalten, dass der Bundesminister für Finanzen bzw der KAF jederzeit ein neuerliches Angebot stellen könnten, weisen sie selbst darauf hin, dass der von ihnen behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre von einem (neuerlichen) öffentlich bekannt gemachten Angebot und damit von einem – weder hinsichtlich seines In...

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