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Fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit trotz Abweisung seines Insolvenzeröffnungsantrags
Ein Gläubiger, der selbst einen – wenn auch letztlich abgewiesenen – Insolvenzantrag gestellt hat, kann sich grundsätzlich nicht auf Unkenntnis der Insolvenz berufen, weil im ZweifelS. 777 nicht von einer missbräuchlichen Stellung des Insolvenzantrags ausgegangen werden kann.
Aus der Begründung:
Die Bekl zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Die Beurteilung, ob der bekl Gläubigerin fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Begünstigungsabsicht der Schuldnerin anzulasten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0042837 [T1]).
Auch wenn der von der Bekl gegen die Schuldnerin gestellte Insolvenzeröffnungsantrag bereits kurz vor Eingang und Annahme der vom Kl nach § 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Abs 1 Z 2 IO angefochtenen Zahlungen vom Insolvenzgericht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die im Antrag behauptete Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu verneinen sei, kann dies zwar grds einen Vertrauenstatbestand bilden, der die fahrlässige Unkenntnis der Bekl von der Zahlungsunfähigkeit und Begünstigungsabsicht der Schuldnerin ausschließt (1 Ob 75/97d). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Bekl infolge Kenntnis bestimmter Umstände im Ergebnis...