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ÖBA 10, Oktober 2016, Seite 771

Zur Kündbarkeit von Ergänzungskapitalanleihen bei einer Spaltung der Emittentin

§ 987 ABGB; § 23 BWG aF; §§ 15, 17 SpaltG

Eine Ergänzungskapitalanleihe fällt bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte. Auf Basis dieser Bestimmung kann eine Emittentin im Falle der Abspaltung eines ihrer Teilbetriebe daher eine Anleihe nicht außerordentlich kündigen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl ist ein KI iSd § 1 BWG. Sie emittierte am die „Variable Ergänzungskapital-Anleihe 2003–2015“ [Ergänzungskapital idF kurz „ErgK“] mit einem Volumen von € 20 Mio und der Fälligkeit am sowie einer Verzinsung von mind 4,25% pA und höchstens 6,75% pA. Davon zeichnete die Kl am € 300.000. Die Bedingungen der ErgK-Anleihe lauten auszugsweise:

§ 7 – Kündigung. Eine Kündigung seitens der Emittentin und des Gläubigers ist ausgeschlossen.

§ 12 – Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen erfolgen rechtsgültig im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Gläubiger bedarf es nicht.

Am schloss die Bekl mit ihrer Alleinaktionärin einen Spaltungs- und Übernahmsvertrag, wonach die Bekl einen bestimmten Teilbetrieb und das diesem Teilbetrieb zug...

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