Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Verjährung des Rückersatzanspruchs wegen verbotener Einlagenrückgewähr
§§ 1478, 1486 ABGB; §§ 82, 83 GmbHG
Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine – je nach Lage des Falles: kurze oder lange – Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.
Aus der Begründung:
In dritter Instanz ist unstr, dass die Mietzinszahlungen, die die kl GmbH als Bestandnehmerin einer Liegenschaft in der Vergangenheit jahrelang an die Bekl als Bestandgeberin leistete, insoweit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG verstoßen haben, als sie höher als der angemessene Mietzins waren. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der aus der verbotenen Einlagenrückgewähr begünstigte (mittelbare) Gesellschafter wusste, dass die bezahlten Mietzinse unangemessen hoch waren.
Die Kl begehrt die Rückzahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem angemessenen Mietzins (§ 83 Abs 1 GmbHG). Die Bekl wendet ua Verjährung ein.
Die Vorinstanzen bejahten die Konkurrenz der fünfjährigen Verjährungsfrist gem § 83 Abs 5 GmbHG und der allgemeinen bereicherungsrechtl...