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SWK 18, 20. Juni 2008, Seite 36

Verfahren: Vertretung

Unter "geschäftsmäßig" im Sinn des § 84 Abs. 1 BAO ist eine selbständige Vertretungstätigkeit zu verstehen. Die Tätigkeit als Angestellter kann daher schon deshalb nicht unter die Ablehnungsbestimmung des § 84 Abs. 1 BAO fallen. - (§ 84 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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