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SWK 18, 20. Juni 2008, Seite 10

Mitunternehmerschaft bei Verlustgesellschaft

Mitunternehmerschaft bei Verlustgesellschaft (§ 23 Z 2 EStG)

Der Begriff der Mitunternehmerschaft ist ein besonderer steuerlicher Begriff, der im Gesetz nicht definiert ist und über dessen Vorliegen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (nach dem Gesamtbild der Verhältnisse) zu entscheiden ist. Voraussetzung ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmers und kommt in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich Firmenwert zum Ausdruck. Eine unechte stille Gesellschaft liegt vor, denn der stille Gesellschafter im Innenverhältnis so gestellt wird, als wäre er Kommanditist (jedenfalls Beteiligung an den stillen Reserven und Firmenwert im Zeitpunkt der Auflösung). Sollte hingegen ein Gesamtgewinn nur durch die Steuerersparnis erzielt werden, dann ist dies nach der Liebhabereiverordnung zu würdigen und kann nicht zur Verneinung eines Unternehmerrisikos führen ().

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